Seit der Revision des kantonalen Energiegesetzes und der kantonalen Energieverordnung per 1. Januar 2023 ist jeder Ersatz des Wärmeerzeugers meldepflichtig. Als Ersatz des Wärmeerzeugers gilt, wenn entweder der Kessel, der Brenner, der Kamin oder der Öltank ersetzt werden. Sofern erneut eine mit fossilen Energieträgern betriebene Heizung eingebaut wird, gelten bei über 20-jährigen Wohngebäuden sowie Verwaltungsgebäuden, Schulen, Verkaufsgebäuden und Restaurants zusätzliche Anforderungen. Die Anforderung kann erfüllt werden, wenn im aktuellen Zustand mindestens die GEAK-Gesamtenergieeffizienz D nachgewiesen werden kann, ein gültiges Minergie-Zertifikat vorliegt oder eine der zwölf Standardlösungen fachgerecht umgesetzt wird.
Die Meldung des Wärmeerzeugerersatzes ist vor Baubeginn im kantonalen eBau-Portal zu erfassen.
Hinweis: An der Baubewilligungspflicht hat sich durch die neue Meldepflicht nichts geändert. Bei Fragen zur Baubewilligungspflicht steht Ihnen die Abteilung Bau + Infrastruktur gerne zur Verfügung.