Seit dem 1. Januar 2019 kann eine betriebene Person die Bekanntgabe einer Betreibung an Dritte, die sie für ungerechtfertigt hält, unter bestimmten Voraussetzungen verhindern (Artikel 8a Absatz 3 Buchstabe d SchKG).
Drei Monate nach Erhalt des Zahlungsbefehls können ungerechtfertigte Betriebene das Gesuch um Nichtbekanntgabe einer Betreibung an Dritte beim Betreibungsamt Bern-Mittelland einreichen. Der Gläubiger erhält dann 20 Tage Zeit nachzuweisen, dass er rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages eingeleitet hat. Ist dies nicht der Fall, wird der entsprechende Betreibungsregistereintrag gelöscht. Sofern dieser Nachweis nachträglich erbracht oder die Betreibung fortgesetzt wird, wird sie Dritten wieder zur Kenntnis gebracht.