Die Gewässerschutzgesetzgebung gilt für öffentliche sowie auch für private Entwässerungsanlagen. Der Gewässerschutz ist allerdings nur gewährleistet, wenn auch die Funktion sämtlicher privaten und öffentlichen Entwässerungsanlagen sichergestellt ist. Aus Erfahrungen ist aber bekannt, dass gerade im privaten Bereich die erforderlichen Kontrollen und Unterhaltsarbeiten in den meisten Fällen nur ungenügend oder gar nicht durchgeführt werden.
Die unmittelbare Aufsicht über die Einhaltung der Gewässerschutzbestimmungen des Bundes und Kantons obliegt grundsätzlich der Gemeinde. So zeichnet sich die Gemeinde Wichtrach für die Kontrolle und Abnahme der Liegenschaftsentwässerung sowie für die periodische Kontrolle des ordnungsgemässen Unterhalts dieser Anlagen verantwortlich. Deshalb hat der Gemeinderat beschlossen, eine flächendeckende (gesamtes Gemeindegebiet aufgeteilt in jährliche Etappen) Überprüfung durchzuführen. Der dafür notwendige Rahmenkredit von 3.4 Millionen Franken wurde von der Stimmbevölkerung an der Urnenabstimmung vom 22. September 2024 genehmigt.
Da die Gemeinde sämtliche Kosten für die Ersterhebung und die entsprechende Auswertung übernimmt, besteht für Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, welche im Rahmen eines Bauvorhabens zur Untersuchung der privaten Entwässerungsanlagen verpflichtet werden, ein Anspruch auf eine einmalige Beitragszahlung durch die Gemeinde. Dies unter der Bedingung, dass die gesamte Liegenschaftsentwässerung der betroffenen Liegenschaft(-en) untersucht wird und diese Unterlagen zur Zustandserhebung die geforderte Qualität erfüllen. In diesem Fall übernimmt die Gemeinde gemäss Beschluss des Gemeinderats vom 24. Februar 2025 die Kosten für die Untersuchungen, jedoch erfolgt eine maximale Beteiligung von CHF 1'500.—. Sind die privaten Entwässerungsanlagen im Rahmen der ZpA bereits zu Lasten der Gemeinde untersucht worden, entfällt dieser Anspruch.
Weitere Informationen zur Gebietseinteilung, dem Ablauf der Arbeiten etc. finden Sie in den nachstehenden Dokumenten.