Gefährdung

Genau zu definieren, was eine Gefährdung ist und wann eine solche vorliegt, ist aufgrund der Komplexität der damit verbundenen Aspekte kaum möglich. Um beurteilen zu können, ob im konkreten Fall eine Gefährdung vorliegt, bedarf deshalb immer einer vertieften Abklärung.
Grundsätzlich sind Erwachsene für ihr Wohl und das Wohl der Kinder, deren gesetzliche Vertreterinnen und Vertreter sie sind, selbst verantwortlich. Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen steht es ihnen frei zu entscheiden, wie sie ihr Leben gestalten und ihr Kind erziehen wollen. Gleichzeitig bestehen gesellschaftliche Vorstellungen und Normen darüber, was z.B. ein Kind braucht, um sich gut entwickeln zu können oder wie z.B. ein menschenwürdiges Leben aussieht. Der Staat hat hierzu gewisse Schutznormen erlassen, die garantieren sollen, das gefährdete Personen Schutz erhalten. Zudem helfen sie zu definieren, ob jemand schutzbedürftig ist. Im Rahmen einer Gefährdungsabklärung geht es folglich darum, zu klären, ob jemand schutzbedürftig ist und was es benötigt, um der betroffenen Person diesen Schutz zukommen zu lassen.

Mit der Gefährdungsmeldung haben alle Einwohnende, Fachkräfte und Institutionen ein Instrument zur Verfügung, um der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eine potenzielle Gefährdung zu melden. Diese kann schriftlich (empfohlen) oder mündlich erfolgen.

Bei einer Gefährdungsmeldung muss die Gefährdung weder bewiesen werden, noch müssen die Meldenden darüber entscheiden, ob tatsächlich eine Gefährdung vorliegt. Die Sorge um betroffene Mitmenschen und der Eindruck, dass diese nicht in der Lage sind, sich selbst oder ihre Kinder zu schützen, reichen aus. Zu beurteilen, ob effektiv eine Gefährdung vorliegt, ist Sache der KESB.

Erhält die KESB eine Gefährdungsmeldung, entscheidet sie darüber, ob ein Abklärungsverfahren eröffnet werden muss oder nicht. Eröffnet sie ein solches, beauftragt sie in der Regel den zuständigen Sozialdienst mit der Abklärung der Situation. Der abklärende Dienst führt daraufhin Gespräche mit den Betroffenen, anderen involvierten Personen, Fachstellen und Institutionen und holt wenn notwendig Berichte und weitere Informationen ein. Am Ende der Abklärung verfasst die abklärende Person einen Bericht zuhanden der KESB. Diese entscheidet daraufhin, ob es notwendig ist, behördliche Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahmen zu verfügen. Hierbei gilt es zu beachten, dass das Resultat einer Gefährdungsmeldungsabklärung immer offen ist. Eine Gefährdungsmeldung führt somit nicht automatisch zu behördlichen Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahmen. Es kann auch sein, dass die KESB zum Schluss kommt, dass die Betroffenen nicht gefährdet sind und es weder freiwilliger noch behördlicher Schutzmassnahmen bedarf.

Ist eine betroffene Person selbst der Ansicht, dass Sie Schutz bedarf, kann sie dies ebenfalls der KESB melden. Weiter unten befindet sich ein entsprechendes Formular zur Selbstmeldung zum Downloaden. Das Verfahren der Abklärung in diesen Fällen entspricht dem beschriebenen Verfahren einer Gefährdungsmeldungsabklärung.

Sowohl für die Gefährdungs- wie auch für die Selbstmeldung stellt die KESB ein entsprechendes Formular zur Verfügung. Diese sind unten verlinkt.

Wenn Unsicherheit darüber besteht, ob eine potenzielle Gefährdung vorliegt oder ob eine Gefährdungsmeldung eingereicht werden soll, empfiehlt es sich mit dem RSD Wichtrach oder der KESB Mittelland Süd Kontakt aufzunehmen.

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB Mittelland Süd
Gefährdungs- und Selbstmeldung Erwachsenenschutz KESB
Gefährdungs- und Selbstmeldung Kindesschutz KESB
Regionaler Sozialdienst
Kindes- und Erwachsenenschutz

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