Vaterschaft / gemeinsame elterliche Sorge / Unterhalt (Alimente) / Besuchsrecht / Kindsvermögen

Durch die Geburt des Kindes entsteht das Kindsverhältnis zur Mutter automatisch. Bei der Vaterschaft ist das nur im Rahmen einer Ehe der Fall. Bei unverheirateten Eltern einsteht das Kindsverhältnis durch Anerkennung beim Zivilstandsamt oder gerichtliche Feststellung der Vaterschaft.

Die Eltern haben dabei die Möglichkeit zu erklären dass sie die elterliche Sorge gemeinsam ausüben möchten.
Mit der Entstehung des Kindsverhältnisses sind diverse Rechte und Pflichten verbunden. Unter anderem ist man zu Unterhalt (Alimente) verpflichtet und es besteht ein Besuchsrecht.

Alle Einwohnerinnen und Einwohner der Anschlussgemeinden können sich zu diesen Themen und anderen rechtlichen Fragen, die das Kindsverhältnis betreffen, beim RSD Wichtrach beraten lassen.

Beim Unterhalt besteht zudem die Möglichkeit, sollte der unterhalspflichtige Elternteil die Kinderalimente nicht oder unvollständig bezahlen, diese bis zu einem kantonal festgelegten Betrag bevorschussen zu lassen. In diesem Fall wird der Unterhalt von der Gemeinde bezahlt und bei der unterhaltspflichtigen Person im In- und Ausland eingetrieben. Damit soll verhindert werden, dass die Kinder und deren Familie darunter leiden, dass Unterhalszahlungen ausbleiben. Auch sollen sie dadurch vor den damit verbundenen Streitigkeiten zwischen den Eltern geschützt werden.

Ehegattenalimente können nicht bevorschusst werden, doch kann auch für diese eine Inkassohilfe seitens der Gemeinde in Anspruch genommen werden.

Kindesvermögen KESB
Wohnortwechsel des Kindes KESB
Regionaler Sozialdienst
Kindes- und Erwachsenenschutz

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