Wirtschaftliche Sozialhilfe

Bei der wirtschaftlichen Hilfe geht es um staatliche Geldleistungen (Sozialhilfe), auf die Einwohnende, die sich in einer finanziellen Notlage befinden, Anspruch erheben können. Das Ziel ist es, den von Armut bedrohten und betroffenen Menschen ein menschenwürdiges Leben in unserer Gesellschaft zu ermöglichen. Nebst der finanziellen Absicherung ist die berufliche und soziale Integration der Betroffenen ein zentrales und wichtiges Ziel.

Anspruch haben alle Einwohnerinnen und Einwohner unserer Anschlussgemeinden, die über kein oder ein zu geringes Einkommen und nicht ausreichend Vermögen verfügen, um ihren Lebensunterhalt selbstständig bestreiten zu können.
Die Sozialhilfe stellt das unterste Auffangnetz in unserem Sozialstaat dar. D. h. bevor der Staat Sozialhilfeleistungen ausrichtet, müssen alle anderen Leistungen (z.B. Arbeitslosengeld, Kinderzulagen, IV-Rente,…) geltend gemacht werden. Es ist allerdings möglich, dass Leistungen Dritter, die noch in Abklärung sind, bevorschusst werden.

Eine Vorrausetzung für den Bezug von Sozialhilfe ist, dass die betroffene Person Wohnsitz in einer der Anschlussgemeinden hat. D. h. sollte dies nicht bereits erfolgt sein, muss man sich zuerst bei der Einwohnerkontrolle der Gemeinde anmelden. Dies gilt es insbesondere für Zuziehende zu beachten.
Damit ein Anspruch auf Sozialhilfe geprüft werden kann, muss ein schriftlicher Sozialhilfeantrag eingereicht werden. Sie erhalten das entsprechende Formular, wenn Sie sich beim Sozialdienst melden oder Sie können es selber downloaden und ausdrucken (siehe Dokumente). Wenn Sie zum Ausfüllen des Antrags und dem Zusammenstellen der Beilagen Fragen haben, melden Sie sich beim Regionaler Sozialdienst. Wir helfen Ihnen gerne.

Nachdem Sie die Unterlagen vollständig eingereicht haben, werden Sie zu einem Erstgespräch eingeladen und Ihnen wird mitgeteilt, ob und in welchen Umfang Sie finanzielle Unterstützung erhalten.

Die Grundlage zur Bemessung der Sozialhilfe bilden das kantonale Sozialhilfegesetz, die SKOS-Richtlinien, die BKSE-Stichworte und vereinzelte lokale Bestimmung (z.B. Mietzinsrichtlinien).

Zur Bemessung des Anspruchs werden sämtliche Einnahmen dem sozialhilferechtlichen Existenzminimum gegenübergestellt. Ergibt sich daraus ein Unterstützungsbedarf, erhält man Sozialhilfeleistungen.
Das sozialhilferechtliche Existenzminimum besteht aus dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt, der Miete und den Kosten für die Grundversicherung der Krankenkasse. Zusätzlich dazu können situationsbedingte Leistungen (SIL) gesprochen werden. Sind Sie unsicher ob Sie Anspruch auf Sozialhilfe haben, stellen Sie einen Sozialhilfeantrag oder nehmen Sie mit dem Regionaler Sozialdienst Kontakt auf.

Kantonales Sozialhilfegesetz
Kantonale Sozialhilfeverordnung
SKOS - Richtlinien
BKSE - Stichworte
SKOS - Einfache Erklärvideos zur Sozialhilfe
CARITAS Markt - Günstige und gute Lebensmittel
Regionaler Sozialdienst
Sozialhilfe

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