Steuern

Unten finden Sie alle wichtigen Informationen rund ums Thema Steuern kompakt zusammengefasst.

An der Gemeindeversammlung vom 04.12.2024 wurde ab 1. Januar 2025 folgende Steueranlagen beschlossen.

Steuerart Ansatz
Gemeindesteuern ab Steuerjahr 2025 1.64 Einheiten
Gemeindesteuern bis Steuerjahr 2024 1.54 Einheiten
Liegenschaftssteuern 1 ‰ des amtlichen Wertes
Feuerwehrdienstersatzabgaben 3 % der Staatssteuer; min. CHF 20.00 und max. CHF 400.00)

Die Steueranlagen des Kantons Bern finden Siehier.

Die Steuererklärung muss von jeder steuerpflichtigen Person jährlich im Frühling ausgefüllt werden. Allgemeine Informationen zum Ausfüllen der Steuererklärung finden Sie auf der Website der Steuerverwaltung des Kantons Bern.

Die Steuererklärung kann auf Papier oder Online ausgefüllt werden. Bitte melden Sie sich betreffend den Papierformularen bei der Steuerverwaltung Wichtrach. Hier finden Sie die E-Services (Fristverlängerung erfassen, Rechnungen bezahlen sowie den Steuerrechner) der Steuerverwaltung des Kantons Bern.

Ratenzahlungen, Mahnungen

Die Steuern werden durch die kantonale Steuerverwaltung inkassiert. Bitte nehmen Sie direkt mit der Steuerverwaltung des Kantons Bern, +41 31 633 60 01, Kontakt auf.

Steuererlass

Wer in eine dauerhafte finanzielle Notlage geraten ist, hat die Möglichkeit, bei der Veranlagungsgemeinde ein Gesuch um Steuererlass einzureichen. Weitere Informationen finden Sie hier.

Veranlagung nach Art. 41 StG

Bezüger von Ergänzungsleistungen oder kantonalen Zuschüssen können ein Antrag auf Veranlagung nach Art. 41 StG stellen. Dies hat zur Folge, dass das steuerbare Einkommen der steuerpflichtigen Person mit CHF 0.00 veranlagt wird.

Die Liegenschaftssteuer wird für diejenigen natürlichen und juristischen Personen erhoben, welche am Ende des Kalenderjahres als Eigentümerinnen und Eigentümer im Grundbuch eingetragen sind. Sie wird durch die Gemeinde erhoben und gehört zu den sogenannten fakultativen Gemeindesteuern. Die Gemeinde kann somit selber bestimmen, ob sie eine Liegenschaftssteuer erheben will.

Zuständig ist diejenige Gemeinde, in der das Grundstück gelegen ist. Der Kreis der Steuerpflichtigen, Gegenstand und Grundzüge der Steuerbemessung müssen in einem Reglement festgelegt sein. Der Satz der Liegenschaftssteuer wird zusammen mit dem Beschluss über den Voranschlag jährlich von der Gemeinde festgesetzt. Er darf höchstens 1,5 Promille des amtlichen Wertes betragen.

Weitere Informationen zur Liegenschaftssteuer finden Sie unter den Dokumenten und Links.

Informationen zur amtlichen Bewertung finden Sie hier.

Sämtliche Arbeiten im Zusammenhang mit den Quellensteuern werden durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Abteilung Quellensteuer, Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern, E-Mail, +41 31 633 60 14, wahrgenommen.

Weitere Informationen zur Quellensteuer finden Sie hier.

TaxInfo Liegenschaftssteuer
Finanzverwaltung
Gebühren und Steuern

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