Mit einem Vorsorgeauftrag kann eine Person eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen damit beauftragen, für den Fall ihrer Urteilsunfähgikeit die Sorge für die Person oder das Vermögen zu übernehmen oder sie im Rechtsverkehr zu vertreten.
Der Vorsorgeauftrag ist bei der beauftragten Person oder Organisation aufzubewahren. Zudem wird empfohlen, ihn beim Zivilstandsamt zu registrieren und einzutragen. Damit kann sichergestellt werden, dass im Falle Ihrer Urteilsunfähigkeit die Erwachsenenschutzbehörde KESB erfährt, dass ein Vorsorgeauftrag existiert und wo dieser hinterlegt ist.
Die Aufbewahrung bei der Gemeinde ist nicht möglich.
Ebenso ist die Gemeinde nicht der richtige Aufbewahrungsort für Patientenverfügungen. Diese müssen für Ärzte usw. jeden Tag 24 Stunden während 365 Tage im Jahr innert kürzester Zeit (Notfälle) zur Verfügung stehen.