Fahrdienste von Eltern mit Kindergarten- und Schulkindern sind nicht durch die Gemeinde versichert. Kinder bis 12 Jahre oder mit einer Grösse unter 150 cm müssen mit einem Kindersitz befördert werden.
Sobald ein Motorfahrzeug eingesetzt ist, sind immer die Motorfahrzeughaftpflichtversicherung und die Kaskoversicherung des Halters zuständig. Der Umfang der Versicherung hängt also von der Police des Halters ab.
Für Unfallschäden (Verletzungen von Personen) ist immer die persönliche Unfallversicherung dieser Person zuständig (gesetzlich obligatorisch). Bei Schulkindern handelt es sich in der Regel um die private Krankenkasse oder eine private Unfallversicherung.
Die Schülerunfallversicherung der Gemeinde ist beschränkt auf die Risiken Todesfall und Invalidität.