Der Bereich Abfall umfasst einerseits die Entsorgung von Kehricht, andererseits aber auch das Sammeln und Wiederverwerten von verschiedenen Materialien. Informationen zu den einzelnen Abfallfraktionen sowie deren Entsorgungsmöglichkeiten in der Gemeinde finden Sie untenstehend.
Die Abfallentsorgung ist spezialfinanziert. Das heisst, die Finanzierung erfolgt durch die Erhebung von Gebühren und es dürfen keine Steuergelder verwendet werden.
Die AHV-Zweigstelle ist eine Aussenstelle der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB) und ein Dienstleistungsbetrieb der Sozialversicherungen. Sie informiert die Bevölkerung und ist Anlaufstelle für Auskünfte, Dokumentationen und Beratungen zu Einzelfragen.
Der Heimatausweis wird von der Einwohnerkontrolle der Wohnsitzgemeinde zum befristeten Aufenthalt (Wochenaufenthalt) an einem bestimmten Ort ausgestellt.
Mit der Beglaubigung wird die Echtheit der Unterschrift sowie gegebenenfalls die Eigenschaft, in welcher die Unterzeichnerin oder der Unterzeichner gehandelt hat, und die Echtheit des Siegels oder Stempels mit dem die Urkunde versehen ist, bescheinigt.
Bestätigungen von Fotokopien Bestätigte Kopien werden am Schalter der Gemeindeverwaltung kostenlos ausgestellt.
Folgende Punkte sind zu beachten:
Das Originaldokument muss mitgebracht werden.
Die Gemeindeverwaltung wird eine Kopie davon erstellen und diese bestätigen.
Diese Dienstleistung wird nur für Einwohnerinnen und Einwohner von Wichtrach erbracht.
Beglaubigungen von Unterschriften Gemäss Verordnung über die Beglaubigung von Unterschriften dürfen die Gemeinden im Kanton Bern keine Beglaubigungen von Unterschriften vornehmen. Dafür müssen Sie sich bei einem Notariatsbüro melden.
Lebensbescheinigungen werden vorwiegend von Versicherungen oder der AVH verlangt. Sie beweisen, dass die versicherte Person noch am Leben ist.
Gerne bestätigen wir Ihnen die Daten bei persönlichem Erscheinen am Schalter. Die Lebensbescheinigung ist kostenlos. Bitte vergessen Sie nicht, einen amtlichen Ausweis mitzunehmen.
Schweizerbürger:innen mit Wohnsitz im Kanton Bern können den Pass und die Identitätskarte persönlich bei einem Ausweiszentrum nach freier Wahl beantragen. Dazu ist vorgäng eine Terminreservation erforderlich.
Haben Sie Ihren Pass oder ID verloren? Dann müssen Sie den Verlust persönlich direkt bei einem Ausweiszentrum oder bei einer Polizeiwache im Kanton Bern melden.
Die Aufgabenerfüllung rund um das Bestattungs- und Friedhofwesen erfolgt im Rahmen des Sitzgemeindemodells für die Bevölkerung der Gemeinden Kiesen, Oppligen und Wichtrach.
Als Sitzgemeinde ist die Gemeinde Wichtrach im Auftrag der Anschlussgemeinden verantwortlich für
die Organisation, Zuständigkeiten und Aufgaben
das Verfahren bei Todesfällen
die Gestaltung des Friedhofes, der Gräber und der Grabmäler
Bestattungs- und Friedhofwesen, Gemeindeschreiberei, Stadelfeldstrasse 20, 3114 Wichtrach
Vom Gemeindeverband zur Sitzgemeinde per 1. Januar 2025
Ausgangslage Die Aufgaben rund um das Bestattungs- und Friedhofwesen für die Gemeinden Kiesen, Oppligen und Wichtrach werden durch den erwähnten Gemeindeverband wahrgenommen. Der Verband ist eine eigene Rechtspersönlichkeit und verfügt somit über eigene Organe. Dabei handelt es sich um einen Vorstand und eine Delegiertenversammlung. Beide Gremien setzen sich aus je einem Mitglied der angeschlossenen Gemeinden zusammen. Die Verwaltung des Verbandes, inklusive Rechnungsführung, erfolgt durch die Gemeinde Wichtrach im Rahmen eines Auftragsverhältnisses. Der Friedhofgärtner als einzigen Mitarbeitender wird durch den Verband angestellt und betreut. Im Bestattungs- und Friedhofwesen besteht eine relativ hohe Regelungsdichte. Der Spielraum für politisch geprägte Entscheide ist sehr klein. Viel wichtiger als die Organisationsform ist die adäquate Arbeitsweise. Es gilt, die wichtigen, aber teilweise auch sensiblen Aufgaben mit möglichst hoher Kompetenz und auf eine einfühlsame und rücksichtsvolle Art und Weise wahrzunehmen.
Neue Organisation Als Folge der schwerfälligen und komplizierten Organisation und der relativ langen Entscheidungswege wurde die Auflösung des Verbands und eine Überführung in eine Sitzgemeindeorganisation bereits mehrmals diskutiert. Nach Abschluss des Prozesses würden die Aufgaben zukünftig durch die Gemeinde Wichtrach wahrgenommen. Die Verbandsgemeinden Kiesen und Oppligen sind mit der Anpassung der Rechtsform einverstanden. Aktuell finanziert die Gemeinde Wichtrach ca. 70 % bis 75 % der Verbandskosten. Oppligen circa 10 % und Kiesen etwa 15 %. Durch den Wechsel der Rechtsform ergeben sich verschiedene Vereinfachungen, die unter dem Strich auch zu einer Steigerung der Effizienz führen werden. Formelle Vorgaben mit Publikationen und Versammlungen werden entfallen. Die Mitarbeitenden können sich primär auf die Beratung und Begleitung von Angehörigen konzentrieren und die administrativen Arbeiten zeitnah erledigen. Es werden sich auch finanzielle Einsparungen ergeben, die jedoch nicht elementar sind.
Das Verfahren Das Verfahren ist kompliziert, aufwändig und von formellen Vorgaben geprägt. In allen drei Gemeinden gilt es, verschiedene Beschlüsse zu fällen. Neben der eigentlichen Aufhebung des Verbandes muss in Kiesen und Oppligen ein Übertragungsreglement genehmigt werden. Dieses sieht vor, dass die Gemeinderäte bevollmächtigt werden mit der Gemeinde Wichtrach einen Vertrag abzuschliessen. Im Weiteren muss die Abtretung der Vermögenswerte (Friedhofareal und Aufbahrungshalle) vollzogen werden. Zusätzlich werden die Verbandsreglemente aufgehoben und durch Wichtracher Erlasse ersetzt.
Das weitere Vorgehen Die relevanten Entscheide in allen drei Gemeinden sollen noch im Jahr 2023 gefällt werden. Im Verlauf des Jahres 2024 wird die Überführung vorbereitet und vollzogen. Ab dem 1. Januar 2025 werden die Arbeiten rund um das Bestattungs- und Friedhofwesen für die Bevölkerung der Gemeinden Kiesen, Oppligen und Wichtrach durch die Sitzgemeinde wahrgenommen. Dies unter Vorbehalt der Genehmigung der Anträge durch die in den Gemeinden zuständigen Organe.
Aktueller Stand Die Verbandsgemeinden haben der Umwandlung in ein Sitzgemeindemodell zugestimmt. Die Projektarbeiten laufen nach Plan und können per Ende Jahr 2024 abgeschlossen werden.
Gemeinschaftsgräber
Das neue Gemeinschaftsgrab wurde am 1. Juli 2015 in Betrieb genommen. Bestattungen erfolgen ab diesem Datum ausschliesslich in diesem Gemeinschaftsgrab. Das bisherige Gemeinschaftsgrab bleibt an seinem Standort bestehen und wird auch künftig durch den Betriebsleiter Friedhof angepflanzt und gepflegt.
Sie haben längere Zeit im Ausland gelebt und möchten in die Schweiz zurückkehren. Da gibt es einiges vorzubereiten und zu erledigen.
Ratgeber des EDA: «Rückkehr Auslandschweizerinnen / Auslandschweizer» Es lohnt sich, die Rückkehr in die Schweiz frühzeitig und sorgfältig vorzubereiten. Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) hat sämtliche Informationen auf seiner Website zusammengestellt.
Einreise – Zollformalitäten Vergewissern Sie sich vor Ihrem Umzug, dass Sie alle administrativen Formalitäten vor Ort erledigt haben, dass Sie insbesondere den lokalen Behörden Ihren Wegzug gemeldet haben. Wenn Sie Ihren Wohnsitz in die Schweiz verlegen, können Sie Ihren Hausrat abgabenfrei einführen.
Stellensuche Wie finden Sie eine Stelle in der Schweiz? Temporärbüros, Stellenvermittlungsagenturen, Online-Stellenportale.
Bitte melden Sie sich mit Ihrem Ausländerausweis spätestens am Tag des Wegzugs am Schalter der Fremdenkontrolle ab. Bei einem Wegzug innerhalb der Schweiz ist die Abmeldung auch online mit untenstehendem eUmzug möglich.
Falls Sie dauerhaft ins Ausland ziehen, sind Sie verpflichtet, sowohl Ihre neue Adresse bzw. den künftigen Aufenthaltsort im Ausland als auch eine Zustelladresse in der Schweiz bekannt zu geben. Die Zustelladresse wird benötigt, um Ihnen auch nach dem Wegzug wichtige amtliche Mitteilungen zustellen zu können.
Sie erhalten von uns eine Abmeldebestätigung. Diese kann z.B. zur Vorlage bei Behörden im Ausland oder bei der Abmeldung der Krankenkasse in der Schweiz benötigt werden.
Bitte beachten Sie zudem, dass Sie Ihren Ausländerausweis bei der Abmeldung zurückgeben müssen. Der Ausweis verliert mit Ihrem Wegzug ins Ausland seine Gültigkeit.
Inhaberinnen und Inhaber eines C-Ausweises (Niederlassungsbewilligung) haben jedoch unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, ihre Niederlassungsbewilligung trotz Wegzugs ins Ausland aufrechtzuerhalten. Dafür können Sie untenstehendes Gesuch um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung bei uns einreichen – idealerweise vor dem Wegzug. Weitere Informationen und Voraussetzungen finden Sie zudem auf untenstehendem Merkblatt.
Bitte melden Sie sich innerhalb von 14 Tagen ab dem Zuzug bei der Einwohnerkontrolle an. Für die Anmeldung werden folgende Dokumente benötigt:
ID oder Pass
Sorgerechtsnachweis(e), bei unverheirateten Eltern mit Kindern
Bei einem Zuzug innerhalb der Schweiz können Sie sich auch online mit untenstehendem eUmzug anmelden.
Haben Sie längere Zeit im Ausland gelebt und möchten in die Schweiz zurückkehren? Dann beachten Sie die Dienstleistung Auslandaufenthalt Rückkehr - in der Schweiz anmelden.
Gebühren Pro volljährige Person werden CHF 20.00 verrechnet.
Hier finden Sie aktuelle und wichtige Informationen zur Trinkwasserqualität.
Trinkwasserqualität und Härtegrad der gesamten Wasserversorgung
Letzte bakteriologische Wasserproben (gesamte Versorgung) vom April 2026 Letzte chemische Wasserproben Quellen Heiengraben und Bannhalde/Pfaffenmaad vom April 2026 Letzte chemische Wasserproben Stufenpumperk Neuhaus vom November 2025
Nitratgehalt in mg/l
Gesamthärte in franz. Härtegrad (°f)
bakteriologische Qualität
Quelle Heiengraben (UV-Entkeimung)
23.8
36.0 (hart)
einwandfrei
Quellen Bannhalde/Pfaffenmaad (UV-Entkeimung)
19.3
38.0 (hart)
einwandfrei
Stufenpumpwerk Neuhaus Wasser ab Wasserversorgung Münsingen (UV-Entkeimung)
7.0
26.6 (ziemlich hart)
einwandfrei
Wasserbeschaffung
Das Leitungswasser der Wasserversorgung ist ein Mischwasser aus den Quellen Heiengraben und Bannhalde/Pfaffenmaad sowie ab dem Stufenpumpwerk Neuhaus in Münsingen. Das Grundwasserpumpwerk Mälchplatz wurde aufgrund der Bauarbeiten an der neuen Aaretalleitung des WVRB vorübergehend ausser Betrieb genommen.
In niederschlagsreicheren Jahren besteht der Wasserbezug mehrheitlich aus Quellwasser. So muss ab dem Netz stets mit einem Wasserhärtegrad von 24°f bis 38.2°f gerechnet werden.
Quellwasser
Für das gesamte Quellwasser werden UV-Entkeimungsanlagen eingesetzt, die das Wasser mittels ultravioletten Lichts entkeimen (keine Chemie).
Für weitere Informationen über die Wasserqualität steht unser Brunnenmeister zur Verfügung: Hofmann Peter
Es wird darauf hingewiesen, dass die Eigentümerinnen und Eigentümer von Privatversorgungen allfällige Wasserbezügerinnen und Wasserbezüger gemäss Artikel 5 der Verordnung über Trinkwasser sowie Wasser in öffentlichen Bädern und Duschanlagen (TBDV) ebenfalls mindestens einmal jährlich über die Qualität des Trinkwassers informieren müssen.
Chlorothalonil-Abbauprodukte (Metaboliten)
Das Trinkwasser der Gemeinde Wichtrach weist den Grenzwert überschreitende Rückstände von Chlorothalonil-Metaboliten auf, es besteht jedoch keine unmittelbare Gesundheitsgefährdung und das Trinkwasser kann weiterhin konsumiert werden.
Mengenvergleich von 0.1 Mikrogramm 0.1 Mikrogramm pro Liter ( µg/l) entspricht einem Zehnmillionstel Gramm. Dieser Wert entspricht etwa einem Würfelzucker, verteilt auf das Wasservolumen von 12 olympischen Schwimmbecken (je 50 m Länge à 10 Bahnen und einer Tiefe von rund 3 m).
die auf Antrag hin durch die Gemeinde temporär zur Verfügung gestellt werden. Auf diesen Tafeln dürfen Plakate angebracht werden, welche auf Veranstaltungen in Wichtrach hinweisen. Sie werden an die Vereine, gemeinnützigen Institutionen und die Ortsparteien abgegeben.
Wollen Sie Ihr älteres Gebäude sanieren? Planen Sie eine Solaranlage? Steht der Ersatz der Heizung bevor? Oder benötigen Sie eine allgemeine Beratung zum Thema Energie? Hier finden Sie die wichtigsten Antworten dazu:
Energieberatung
Energie ist wertvoll. Ohne Energie steht unser Alltag still. Deshalb ist es sinnvoll, Energie zielgerichtet und nachhaltig einzusetzen. Energetische Sanierungen von älteren Gebäuden lohnen sich. Die öffentliche Energieberatung Bern-Mittelland hilft Ihnen, Möglichkeiten zum Energiesparen zu erkennen und auszuschöpfen und berät Sanierungswillige bei ihren Vorhaben.
Förderprogramm
Das kantonale Förderprogramm für erneuerbare Energie und Energieeffizienz richtet sich an Personen mit Wohneigentum und an Unternehmen, die ihre Liegenschaft zeitgemäss bauen oder sanieren wollen. Das Fördergesuch ist online beim Kanton Bern einzureichen und wird durch das Amt für Umwelt und Energie bearbeitet.
Wärmeerzeugerersatz/Heizungsersatz
Seit der Revision des kantonalen Energiegesetzes und der kantonalen Energieverordnung per 1. Januar 2023 ist jeder Ersatz des Wärmeerzeugers meldepflichtig. Als Ersatz des Wärmeerzeugers gilt, wenn entweder der Kessel, der Brenner, der Kamin oder der Öltank ersetzt werden. Sofern erneut eine mit fossilen Energieträgern betriebene Heizung eingebaut wird, gelten bei über 20-jährigen Wohngebäuden sowie Verwaltungsgebäuden, Schulen, Verkaufsgebäuden und Restaurants zusätzliche Anforderungen. Die Anforderung kann erfüllt werden, wenn im aktuellen Zustand mindestens die GEAK-Gesamtenergieeffizienz D nachgewiesen werden kann, ein gültiges Minergie-Zertifikat vorliegt oder eine der zwölf Standardlösungen fachgerecht umgesetzt wird.
Die Meldung des Wärmeerzeugerersatzes ist vor Baubeginn im kantonalen eBau-Portal zu erfassen.
Hinweis: An der Baubewilligungspflicht hat sich durch die neue Meldepflicht nichts geändert. Bei Fragen zur Baubewilligungspflicht steht Ihnen die Abteilung Bau + Infrastruktur gerne zur Verfügung.
Solaranlagen/Photovoltaikanlagen
Genügend angepasste Solaranlagen auf Dächern sind in der Bau- und Landwirtschaftszone baubewilligungsfrei. Die Solaranlage gilt als genügend angepasst, wenn sie den kantonalen Richtlinien «Baubewilligungsfreie Bauten und Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien» entspricht. Die Abteilung Bau + Infrastruktur hilft Ihnen bei der Beurteilung Ihrer Situation gerne weiter.
Für baubewilligungsfreie Solaranlagen gilt eine Meldepflicht. Spätestens sieben Arbeitstage vor Baubeginn ist die Meldung im kantonalen eBau-Portal zu erfassen. Unter den Dokumenten ist ein Grundriss- und/oder Ansichtsplan (wenn möglich eine Fotomontage) mit der eingezeichneten Solaranlage hochzuladen.
Energieversorgung
Das gesamte Gemeindegebiet wird durch die BKW Energie AG, Viktoriaplatz 2, 3013 Bern, mit Strom versorgt.
Die Gemeinde führt mehrmals jährlich einen Häckseldienst durch. Die Termine können entweder hier, in der App der Gemeinde oder dem physischen Abfallkalender, der alle Jahre verteilt wird, entnommen werden.
Möchten Sie vom Häckseldienst Gebrauch machen? Dann melden Sie sich mit untenstehendem Formular an.
Die Baugesuche richten sich nach dem Gemeindebaureglement und dem Zonenplan der Gemeinde Wichtrach und nach den bau- und planungsrechtlichen Erlasse des Kantons Bern.
eBau
Das Baugesuch sowie alle weiteren Gesuche im Baubewilligungsverfahren werden in eBau ausgefüllt, die Pläne sowie alle weiteren erforderlichen Unterlagen hochgeladen und an die Gemeinde übermittelt. Das System generiert das Baugesuchsformular, das ausgedruckt und unterschrieben werden muss. Es ist sodann bei der Gemeinde zusammen mit den unterzeichneten Bauplänen inkl. sämtlicher hochgeladener Unterlagen in zweifacher Ausfertigung einzureichen.
Pläne
Einem Baugesuch müssen zwingend ein Situationsplan und Projektpläne beiliegen, welche das Bauvorhaben übersichtlich und verständlich darstellen.
Geoportal des Kantons Bern
Im Geoportal des Kantons Bern können diverse Karten (z.B. Basiskarte, Bauinventar, Gewässerschutz, Naturgefahren, etc.) eingesehen und Planausschnitte ausgedruckt werden.
ÖREB-Kataster
Wer in der Schweiz Land besitzt, kann dieses nicht beliebig nutzen. Die Landeigentümer müssen sich an die Rahmenbedingungen halten, die ihm Gesetzgeber und Behörden vorschreiben. Der Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster) führt die wichtigsten Beschränkungen auf, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen und behördlicher Erlasse auf ein Grundstück wirken (z.B. Bauzonen). Somit ergänzt der ÖREB-Kataster das Grundbuch, das die privatrechtlichen Einschränkungen enthält. Mit dem ÖREB-Kataster werden Eigentumsbeschränkungen zentral, offiziell und zuverlässig dargestellt.
Weitere Informationen finden Sie auf der Informationsseite zum schweizerischen Katasterwesen des Bundes.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit für die Bewilligung eines Baugesuches richtet sich nach Art. 33 des Baugesetzes sowie Art. 8 und 9 des Baubewilligungsdekrets. Das heisst:
Bei Baugesuchen ohne Ausnahmen und bis CHF 1’400’000.— ist die Gemeinde, Bau + Infrastruktur, zuständig für die Erteilung der Baubewilligung.
Bei Baugesuchen mit Ausnahmen und bis CHF 1'400'000.— ist die Gemeinde, Ressort Raumplanung und Bauten, die zuständige Baubewilligungsbehörde.
Ab CHF 1'400'000.—, wenn gemeindeeigene Liegenschaften oder Parzellen betroffen sind, wenn das Bauvorhaben innerhalb des Wald- oder Gewässerabstandes geplant ist, bei Gastgewerbebetrieben oder bei weiteren Spezialgesetzgebungen, liegt die Zuständigkeit für die Erteilung der Baubewilligung beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland.
Publikationsorgan
Das amtliche Publikationsorgan der Gemeinde Wichtrach ist der Anzeiger Konolfingen. Sämtliche Baugesuche werden unter anderem mit Angaben zum Bauvorhaben und dessen Standort unter Angabe der 30-tägigen Auflage- und Einsprachefrist publiziert. Die Baugesuchsunterlagen können während der öffentlichen Auflage am Schalter der Gemeinde Wichtrach oder elektronisch via eBau eingesehen werden. Von der öffentlichen Bekanntmachung ausgenommen, sind Baugesuche, welche im kleinen Baubewilligungsverfahren, u.a. unter Vorliegen der nachbarschaftlichen Zustimmungen, bewilligt werden können.
Ausnahmen
Eine Ausnahme muss schriftlich und begründet zusammen mit dem Baugesuch beantragt werden. Damit überhaupt Ausnahmen erteilt werden, müssen besondere Verhältnisse vorliegen, welche im Ausnahmegesuch entsprechend begründet und dargelegt werden.
Kosten
Für die Bearbeitung eines Baugesuches werden gemäss Anhang 3 der Gebührenverordnung Gebühren nach Aufwand erhoben.
Baupolizei
Baubewilligungspflichtige Bauarbeiten dürfen nur unter Vorlage einer rechtskräftigen Baubewilligung in Angriff genommen werden. Wird festgestellt, dass ohne Baubewilligung gebaut wird oder diese nicht eingehalten oder überschritten wurde, ist durch die Baupolizeibehörde ein Verfahren zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes sowie allenfalls zur Ersatzvornahme anzuordnen. Strafrechtliche Konsequenzen bleiben vorbehalten.
Die baurechtliche Grundordnung der Gemeinde besteht aus dem Gemeindebaureglement, dem Zonenplan Siedlung und dem Zonenplan Landschaft.
Im Zonenplan Landschaft werden die kommunalen Schutzobjekte wie erhaltenswerte Bäume oder Baumgruppen, Hecken, sowie das kommunale Landschaftsschutzgebiet „Täli“ geregelt. Weitere Eintragungen sind als Hinweise auf das übergeordnete Recht zu verstehen. Dies sind beispielsweise auch die Einstufungen der Naturgefahren, Grundwasserschutzzone sowie kantonal geschützte botanische Objekte.
Die Gemeinde führt ein Fundbüro für Gegenstände, die auf dem Gemeindegebiet Wichtrach gefunden werden oder verloren gehen. Kontaktieren Sie die Gemeindeschreiberei oder füllen Sie die untenstehende Fund- oder Verlustmeldung aus.
Beachten Sie, dass Pass/ID und Führerausweise gemäss Artikel 24 Verordnung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige (Ausweisverordnung VAwG) nicht vermittelt werden dürfen. Aufgefundene und abgegebene Ausweise werden ausnahmslos der ausstellenden Behörde zur Vernichtung übermittelt!
Die Vermittlung von Fundgegenständen ist gemäss Gebührenverordnung kostenfplichtig.
Im Zug oder beim Bahnhof verlorene Gegenstände sind direkt beim untenstehenden Fundservice der SBB anzumelden.
Herrenlose Fahrräder, Mofas und E-Bikes
Herrenlose Fahrzeuge auf dem Gemeindegebiet werden durch unsere Werkhofmitarbeitenden eingesammelt und dem zuständigen Polizeiposten zur Überprüfung eingereicht. Eine Vermittlung an die Eigentümerinnen und Eigentümer kann nur erfolgen, wenn eine Anzeige bei der Polizei vorgenommen wurde.
Meldestelle Findeltiere im Kanton Bern
Wer im Kanton Bern eine Katze, einen Hund oder ein anderes herrenloses Haustier findet, muss dies der Schweizerischen Tiermeldezentrale (STMZ) mitteilen. Finder und Finderinnen können ihre gesetzliche Fundmeldepflicht (Artikel 720a Absatz 1 ZGB) erfüllen, indem sie einfach, jederzeit und ohne Kostenfolge das Onlineformular der untenstehenden STMZ - auch bei Vermisstmeldungen - ausfüllen oder sich telefonisch melden:
Mikrochip prüfen (lassen) Hunde müssen und Katzen können mit einem Mikrochip versehen sein. Dieser wird grundsätzlich auf der linken Halsseite (vom Tier aus gesehen) implantiert. Es wird empfohlen, zugelaufene Hunde und Katzen mit dem Chiplesegerät zu überprüfen. Zahlreiche Gemeinden, Tierarztpraxen, Tierheime und auch spezielle Dienststellen der Polizei sind mit Chiplesegeräten ausgestattet. Hunde sind in der Datenbank AMICUS und Katzen in der Datenbank ANIS abrufbar.
Weitergehende Informationen zum Thema Eine Finderperson kann das gefundene Tier während der bundesrechtlichen Frist von zwei Monaten entweder selber halten oder es zum Beispiel einem Tierheim übergeben. Zu beachten ist, dass das Tier auch in dieser Zeit vorschriftsgemäss gehalten werden muss, indem diesem Futter, Obhut, Pflege und bei Bedarf tierärztliche Betreuung gewährt wird. Solange die Finderperson nicht auf das gefundene Tier verzichtet, trägt sie die Verantwortung für eine korrekte Haltung und hat die Kosten zu tragen. Wird der Eigentümer bzw. die Eigentümerin ermittelt, sind allfällige aus der Haltung entstandenen Forderungen wie Kostenübernahme und Finderlohn auf zivilrechtlichem Weg zu klären.
Für Fragen steht die Schweizerische Tiermeldezentrale STMZ zur Verfügung.
Die Feuerwehr bekämpft Feuer-, Elementar- und andere Schadenereignisse, insbesondere Öl-, Gas- und Chemieunfälle in Wichtrach und ist ausserdem für die Gemeinden Jaberg und Kiesen zuständig.
Bei Bränden, Unfällen und anderen Ereignissen ist stets über die Nummer 118 zu alarmieren! Weitere Informationen finden Sie auf der Website der Feuerwehr Wichtrach.
Was tun, wenn es brennt?
Im Brandfall ist es wichtig, sofort einzugreifen, um Schäden möglichst in Grenzen zu halten. Bewahren Sie Ruhe und halten Sie sich an die drei goldenen Verhaltensregeln:
ALARMIEREN - RETTEN - LÖSCHEN
Alarmieren Sie die Feuerwehr: Telefon-Nr. 118
Warnen Sie gefährdete Personen
Retten
Retten Sie Menschen und Tiere aus dem brennenden Raum
Schliessen Sie Fenster und Türen und verlassen Sie die Brandstelle über die Fluchtwege.
Bei verrauchten Treppenhäusern: Bleiben Sie in der Wohnung und warten Sie am Fenster auf die Feuerwehr
Löschen
Bekämpfen Sie den Brand mit geeigneten Mitteln (Handfeuerlöscher, Löschdecke etc.)
Weisen Sie die eintreffende Feuerwehr ein
Feuerwehrdienstpflicht
Feuerwehrdienstpflicht besteht ab dem 21. bis zur Vollendung des 52. Altersjahres. Für den Feuerwehrdienst gesucht sind motivierte und interessierte Personen mit Wohnsitz in den Gemeinden Jaberg, Kiesen oder Wichtrach.
Was erwartet Sie?
kameradschaftliches, spannendes Umfeld
Möglichkeit zur Dienstleistung zugunsten der Öffentlichkeit
rasche gesellschaftliche Integration in der Gemeinde
Aufbau persönlicher Kontakte
Befreiung von der Ersatzabgabe (3% der Staatssteuer)
Entschädigung (Sold und Einsatzentschädigung)
Möglichkeit Kurse zu besuchen
bei Eignung Führungserfahrung sammeln
Jugendfeuerwehr
für interessierte Jugendliche ab dem 12. Altersjahr
Aktion Schutzengel
Die Sicherheit unserer jüngsten Gemeindemitglieder liegt uns sehr am Herzen. Aus diesem Grund beteiligen wir uns an der Aktion "Schutzengel", die durch die Gebäudeversicherung finanziell und administrativ unterstützt wird.
Familien mit Neugeborenen erhalten im Rahmen dieser Aktion kostenlos einen Rauchmelder zugestellt. Dieser sorgt für mehr Sicherheit in den eigenen vier Wänden und übernimmt Tag für Tag und Nacht für Nacht den Schutz Ihres Kindes, damit es wohlbehalten aufwachsen kann.
In diesem Sinne wünschen wir Ihnen ein sicheres Zuhause!
Das Budget enthält alle Aufwendungen und Erträge des folgenden Jahres und die daraus resultierende Veränderung des Eigenkapitals. Das Budget ist vor Beginn des Rechnungsjahres zusammen mit der Steueranlage durch die Gemeindeversammlung zu beschliessen.
Jahresrechnung
Die Gemeinderechnung wird nach dem gesetzlich vorgeschriebenen "Harmonisierten Rechnungsmodell 2 HRM2" geführt.
Welpen müssen in den ersten drei Monaten - spätestens aber vor Weitergabe an den neuen Hundehalter - vom Tierarzt einen Mikrochip implantiert erhalten. Die Verantwortung für die Kennzeichnung und Registrierung obliegt den Hundehalterinnen und Hundehaltern. Anhand des Mikrochip werden die Hunde in der Hundedatenbank AMICUS registriert.
Erstregistrierung
Ersthundebesitzer müssen sich bei der Wohnsitzgemeinde melden, damit diese die Erstregistrierung im AMICUS vornehmen kann. Anschliessend werden die Benutzerdaten durch AMICUS an den Ersthundebesitzer per Post zugestellt.
Meldepflicht
Hundehalter:innen kontrollpflichtiger Hunde haben diese bei der Gemeinde an- oder abzumelden. Dies gilt auch für Ab- und Neuzugänge, Halterwechsel sowie beim Ableben eines Hundes. Eine Mutation ist innerhalb von 30 Tagen bei der Finanzverwaltung zu melden. Bitte benützen Sie dafür die Formulare "Anmeldung und Abmeldung Hund" im Kundenportal.
Hundetaxe
Die Hundetaxe ist für jeden Hund zu entrichten, welcher vor dem 1. Februar des laufenden Jahres geboren worden ist. Die Hundetaxe beträgt CHF 80.00 pro Jahr und Tier und wird jeweils im August (Stichtag 1. August) in Rechnung gestellt.
Hundebissverletzungen und auffällige Hunde
Beachten Sie die entsprechenden Formulare zur Meldung von Hundebissverletzungen bei Menschen und von auffälligen Hunde.
Sie haben die Möglichkeit, letztwillige
Verfügungen (Testament, Verfügung von Todes wegen) sowie Ehe- und Erbverträge gegen eine Gebühr von CHF
50.00 bei der Gemeinde zu hinterlegen. Ein Austausch und/oder Rückzug der
Dokumente kann jederzeit unter Vorweisung eines amtlichen Ausweises erfolgen.
Mit einem Vorsorgeauftrag kann eine Person eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen damit beauftragen, für den Fall ihrer Urteilsunfähgikeit die Sorge für die Person oder das Vermögen zu übernehmen oder sie im Rechtsverkehr zu vertreten.
Der Vorsorgeauftrag ist bei der beauftragten Person oder Organisation aufzubewahren. Zudem wird empfohlen, ihn beim Zivilstandsamt zu registrieren und einzutragen. Damit kann sichergestellt werden, dass im Falle Ihrer Urteilsunfähigkeit die Erwachsenenschutzbehörde KESB erfährt, dass ein Vorsorgeauftrag existiert und wo dieser hinterlegt ist.
Die Aufbewahrung bei der Gemeinde ist nicht möglich.
Ebenso ist die Gemeinde nicht der richtige Aufbewahrungsort für Patientenverfügungen. Diese müssen für Ärzte usw. jeden Tag 24 Stunden während 365 Tage im Jahr innert kürzester Zeit (Notfälle) zur Verfügung stehen.
Bitte melden Sie sich innerhalb von 14 Tagen ab dem Zuzug bei der Fremdenkontrolle an. Für die Anmeldung werden folgende Dokumente benötigt:
Gültiger Reisepass oder Identitätskarte
Arbeitsvertrag
Mietvertrag
Ausländerausweis, falls vorhanden
Familienausweis (Heiratsurkunde bzw. Scheidungsurteil, evtl. Geburtsurkunden Kinder), falls vorhanden
Abmeldebestätigung der früheren Wohnsitzgemeinde (bei Umzug innerhalb der Schweiz)
Reisen Sie direkt vom Ausland in die Schweiz, resp. nach Wichtrach? Dann müssen Sie sich zwingend persönlich bei der Einwohner- und Fremdenkontrolle anmelden. Bei einem Zuzug innerhalb der Schweiz können Sie sich auch online mit untenstehendem eUmzug anmelden.
Als EU-/EFTA-Bürger/in können Sie erleichtert in die Schweiz einreisen. Wenn Sie aus einem Drittstaat kommen, benötigen Sie möglicherweise ein Visum und müssen einige zusätzliche Punkte beachten. Weitere Informationen finden Sie auf der untenstehenden Website vom Migrationsdienst des Kantons Bern unter Einreise.
Für Arbeitnehmer/innen der EU-/EFTA-Staaten Wenn Sie weniger als 90 Tage arbeiten und die Schweiz innerhalb dieser Frist wieder verlassen, kann Ihr/e Arbeitgeber/in Sie im Voraus über das untenstehende Meldeverfahren für kurzfristige Erwerbstätigkeit anmelden.
Gebühren Es werden jeweils CHF 25.00 je Erwachsene/r und CHF 12.50 je Kind verrechnet. Eventuell werden weitere Gebühren vom Migrationsdienst des Kantons Bern verrechnet.
In Wichtrach bestehen viele sinnvolle Angebote für unsere jüngere Generation. Der Gemeinderat unterstützt und fördert eine sinnvolle Freizeitgestaltung. Auch unsere Ortsvereine tragen ein grosses Mass an Jugendförderung bei und bieten unterschiedlichste Aktivitäten an.
Der Gemeinderat ist verantwortlich für die strategische Steuerung betreffend Kinder- und Jugendthemen. Gleichzeitig ist er das Aufsichtsorgan für den Jugendraumbetrieb. Der Vorsteher Ressort Soziales und Gesellschaft, Reto Marmet, nimmt Ihre Anliegen gerne entgegen.
Kinder- und Jugendfachstelle Aaretal
Die Kinder- und Jugendfachstelle Aaretal ist eine Dienstleistung unserer Gemeinde im Bereich der offenen Kinder- und Jugendarbeit. Sie richtet sich an Kinder und Jugendliche von 6 bis 20 Jahren sowie deren Bezugspersonen.
Zu den Angeboten gehören
Offene Treff- und Projektarbeit (z. Bsp. Jugendraum Wichtrach und Sportnights)
Präventionsworkshops (z. Bsp. Suchtprävention in Schulen)
Mobile Angebote (z. Bsp. Treff auf Achse)
Beratung und Coaching für Kinder, Jugendliche und deren Bezugspersonen
Vernetzung und Fachberatung für Schulen, Vereine und Behörden
Jugendjobbörse «smallJobs Aaretal» zur Vermittlung von Sackgeldjobs
Die Fachstelle arbeitet niederschwellig, freiwillig und partizipativ und fördert die aktive Mitwirkung junger Menschen im Gemeindeleben.
Der Jugendraum Wichtrach ist ein Treffpunkt, wo Jugendliche der 5. bis 9. Klasse ihre Ideen verwirklichen können. Egal ob Kinoabend, Spielturnier, Disco oder Graffiti-Kurs: Wer Ideen hat, darf diese gerne einbringen und auch beim Umsetzen mithelfen! Natürlich steht der Jugendraum auch allen Jugendlichen offen, die sich einfach mit Freundinnen und oder Freunden treffen möchten und einen Raum zum Chillen suchen.
Es braucht keine Anmeldung, später kommen und früher gehen ist möglich. Bei Fragen oder Anmerkungen melden Sie sich bei Rahel Hürlimann, +41 31 721 49 75, E-Mail.
Musikschule Aaretal
Alle begeisterungsfähigen Kinder, Jugendlichen und Erwachsene des Aaretals sind herzlich eingeladen, vom vielfältigen musikalischen Angebot der Musikschule Aaretal zu profitieren.
Träger der Musikschule Aaretal ist der Verein Musikschule Aaretal. 2014 haben die Gemeinden Gerzensee, Häutligen, Heimberg, Jaberg, Kiesen, Kirchdorf, Münsingen, Oppligen, Rubigen, Tägertschi und Wichtrach mit dem Verein Musikschule Aaretal einen Leistungsvertrag abgeschlossen. Der Unterricht für Jugendliche in Ausbildung (bis 25 Jahre) wird vom Kanton und der Wohngemeinde subventioniert.
Spielgruppen bieten Kindern die Möglichkeit, verschiedene Tätigkeiten zusammen mit Gleichaltrigen auszuprobieren. Auf spielerische Weise werden dabei verschiedenste Fähigkeiten und Fertigkeiten gefördert: Feinmotorik beim Malen und Basteln, Sozialkompetenz beim Austragen von Konflikten, Wahrnehmungsfähigkeit beim Singen, usw.
KITA und Tageselternbetreuung - Allgemeine Informationen für den Bezug von Betreuungsgutscheinen in den Gemeinden Wichtrach, Gerzensee, Kirchdorf und Oppligen.
Mit Betreuungsgutscheinen vergünstigt die Gemeinde die Betreuungskosten für berufstätige Eltern in Tagesstätten (KITAS) und bei Tageseltern. Der Erhalt der Betreuungsgutscheine ist an ein paar Bedingungen geknüpft.
Die Betreuungsgutscheine können jeweils jährlich für die Periode 1. August bis 31. Juli über kiBon beantragt werden. Die Eltern sind dafür verantwortlich, dass das Gesuch inkl. allen benötigten Unterlagen bis spätestens am Vormonat bei der Gemeinde eingeht.
Achtung: Bei einem Umzug in eine andere Gemeinde müssen die Betreuungsgutscheine ebenfalls im Vormonat neu durch die Eltern beantragt werden.
Die Gutscheine können im ganzen Kanton Bern eingelöst werden, das heisst, die Eltern können die KITA oder die Tagesfamilienorganisation frei wählen.
Wer bekommt einen Betreuungsgutschein?
Sie können Betreuungsgutscheine beantragen, wenn folgende Punkte kumulativ auf Sie zutreffen:
Ihr zivilrechtlicher Wohnsitz ist in Wichtrach, Gerzensee, Kirchdorf oder Oppligen
Sie und Ihr Partner bzw. Ihre Partnerin sind erwerbstätig oder Sie absolvieren eine staatlich anerkannte Ausbildung, Sie sind beim RAV gemeldet oder haben eine soziale oder gesundheitliche Indikation
Ihr massgebendes Familieneinkommen ist tiefer als CHF 160‘000.00 (ab 01.08.2026 tiefer als CHF 170‘000.00)
Die gewünschte Kita oder Tagesfamilienorganisation nimmt am Gutscheinsystem teil und hat Ihnen einen Betreuungsplatz zugesichert
Bei alleinerziehenden Eltern von Vorschulkindern muss das Beschäftigungspensum mindestens 20 %, bei Paaren 120 % betragen. Bei Eltern von Kindern ab Eintritt in den Kindergarten muss das Pensum bei 40 % resp. 140 % liegen.
Wichtiger Hinweis Wählen Sie für das Gesuch unbedingt Ihre Wohngemeinde aus. Auch wenn die Gemeinde Wichtrach die Administration für Ihre Wohngemeinde übernimmt.
Womit können Sie rechnen? Die Höhe des Gutscheines hängt vom Familieneinkommen, der Familiengrösse und dem Alter Ihres Kindes ab. Mit untenstehendem Link zum Gutscheinrechner vom Familienportal des Kantons Bern kann der Anspruch auf einen Betreuungsgutschein geprüft und die Höhe des Gutscheins provisorisch berechnet werden.
rechtliche Grundlagen
Die Betreuungsgutscheine sind in folgenden zwei Verordnungen und den dazugehörigen Vorträgen (=Erläuterungen) geregelt:
Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV), Artikel 28 - 75
Direktionsverordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJDV)
Die wichtigsten Normen:
Vermögen Die effektiven steuerbaren Bruttoerträge aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen zählen zum anrechenbaren Einkommen, wie dies beispielsweise auch in der wirtschaftlichen Sozialhilfe oder im Stipendienwesen üblich ist. Die Erträge, die ein Haushalt auf seinem beweglichen und unbeweglichen Vermögen erzielt, bestimmen unter Umständen massgeblich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Haushalts. Abgezogen werden können dafür neben den geleisteten Unterhaltsbeiträgen auch die steuerlich berücksichtigten privaten Schuldzinsen und Gewinnungskosten (Artikel 53, Absatz 2 - 3 FKJV).
Härtefall / Einkommensverschlechterung Härtefallgesuche wegen einer Einkommensverschlechterung von über 20 % können nur von Erziehungsberechtigten mit einem massgebenden Einkommen von unter CHF 80‘000.– eingereicht werden.
Familiengrösse: Dauer Konkubinat Lebt eine erziehungsberechtigte Person mit einer Partnerin oder einem Partner, der dem betreuten Kind nicht erziehungsberechtigt ist, länger als zwei Jahre zusammen, gilt die Partnerschaft als Konkubinat. Das Gesuch muss in diesem Fall oder wenn eine Ehe besteht, zwingend gemeinsam eingereicht werden (Artikel 61, Absatz 1 FKJV).
Soziale Indikation Eine soziale Indikation kann sowohl im Vorschulalter als auch während der Schulzeit bestätigt werden (Artikel 41 FKJV). Somit wird sichergestellt, dass Kinder mit einem bestätigten familienexternen Förderbedarf auch nach Eintritt in den Kindergarten noch Zugang zu Betreuungsgutscheinen haben. Eine sprachliche Indikation kann hingegen längstens bis zum Eintritt in den Kindergarten und damit in die Volksschule vorliegen.
Willkommen auf der Website unserer Seniorinnen und Senioren
Die verschiedenen Aktivitätsgruppen konnten im 2025 die geplanten Events und Ausflüge weitestgehend und erfolgreich durchführen. Das Interesse ist bei allen Gruppen auf einem erfreulichen Stand. Über 200 Seniorinnen und Senioren sind mehr oder weniger regelmässig in einer der neun Gruppen aktiv. Die sozialen Kontakte die sich im Rahmen all dieser Begegnungen ergeben, sind von grosser Bedeutung. Die im 2025 «wieder aufgelebte» Wandergruppe ist ein Bedürfnis wie die Teilnehmerzahl belegt. Beim Radfahren mit den E-Bike Touren/Ausflügen stellt die grosse Teilnehmerzahl eine gewisse Herausforderung dar, deshalb wollen wir uns qualitativ weiter verbessern. Im 2026 sind bei den kulturellen Themen, beim Wandern und Radfahren wieder interessante und abwechslungsreiche Ausflüge geplant.
Die Jahresprogramme, welche die einzelnen Aktivitätsgruppen anbieten, werden in der Regel zu Beginn des Jahres aufgeschaltet.
Die Teilnahme erfolgt bei allen Aktivitäten auf eigenes Risiko. Dort wo
relevant, sind die gesetzlichen Vorschriften einzuhalten (E-Biken). Die
Leitenden haben gegenüber den Teilnehmenden ein Weisungsrecht, sofern
dies notwendig würde.
An dieser Stelle verweisen wir auch gerne auf den regelmässig stattfindenden und vielbesuchten Mittagstisch. Dieser wird durch unseren Frauenverein Wichtrach organisiert. Weitere Angebote für Senioren finden Sie hier.
Grundlagen Seniorenaktivitäten
Die Gemeinde bietet ihren Bürgerinnen und Bürger vielfältige Seniorenaktivitäten an. Die einzelnen Gruppen konstituieren und organisieren sich selbst. Eine Gruppe kann von einer oder mehreren Personen geleitet werden. Eine jährliche Informationsveranstaltung mit einem Lunch mit den Gruppenleitenden (inkl. Co-Leitungen) rundet das Jahr jeweils ab. Die Gruppenleiterinnen und -leiter sind in der Haftpflichtversicherung der Gemeinde eingeschlossen.
Funktion Gruppenleiterinnen / Gruppenleiter (GL)
Aufgaben, Rechte und Pflichten:
Erstellen eines jährlichen Programms unter Berücksichtigung aller Seniorenaktivitäten (vermeiden von Terminkollisionen)
Aufschalten der Informationen auf der Webseite der Gemeinde über die gemeindeinterne Stelle
Information an Teilnehmende betreffend allgemeiner Regelungen der sicherheitsrelevanten Aspekte, dort wo dies relevant ist
Ein Weisungsrecht gegenüber Teilnehmenden, falls Ausrüstungs- oder Materialmängel oder physische Einschränkungen vorliegen, die ein erhöhtes Unfallrisiko bewirken können
Jährliche kurze mündliche Berichterstattung anlässlich der Informationsveranstaltung
Bei Anliegen, Mängel und offenen Fragen soll/kann die Koordinationsstelle kontaktiert/beigezogen werden
Funktion Koordination (K)
Aufgaben, Rechte und Pflichten:
Er nimmt Anliegen der GL entgegen und bearbeitet diese, bei Notwendigkeit informiert er den zuständigen Gemeinderat
Er unterstützt die GL bei der Weiterentwicklung und Neuentwicklung von Angeboten
Er kann bei Führungs-, Organisations- und Konfliktsituationen beigezogen werden
Wir organisieren ungefähr sechs Anlässe im Jahr. Die Anlässe sind offen für alle interessierten Bürgerinnen und Bürger unserer Gemeinde (nicht nur SeniorenInnen).
04.12.2024 Spiele bi chühler Witterig - kes Problem
04.12.2024 Kritischi Blicke
04.12.2024 Guet ziele
04.12.2024 Di letschti Kugle
10.06.2024 Jungfrouturnier Interlake
12.04.2024 Chömet cho spiele Froue
18.01.2023 Die Aktiven
22.09.2021 Spiel mit der Sek D. Ramseier
Zürcher Roland
Radfahren
Roland Zürcher, +41 76 395 97 85, E-Mail Vreni Wüthrich, Therese und Samuel Isenschmid, Co-Leitung
Gemütliche E-Bike Ausflüge von ca. 40 km bis max. 75 km. Alle Touren-Informationen entnehmt Ihr dem Jahresprogramm und detailliert den Veranstaltungen (Textfilter: Rad eingeben).
Die Gemeinde präsentiert hier eine Reihe von Wandervorschlägen. Nutzen Sie das Angebot und gehen Sie auf Entdeckungsreise. Viel Vergnügen!
Vorschlag 1: Zum Hallerstein Mit dieser Wanderung bewegen wir uns mehrheitlich in der Ebene, Dauer ca. 1 1/2 Stunden, mehrheitlich geteerte Strassen, mit Kinderwagen problemlos machbar.
Vorschlag 2: Rund um den Lercheberg Mit dieser Wanderung bewegen wir uns rund um den Lercheberg, Dauer ca. 1 1/4 Stunden, mehrheitlich Naturstrassen. Für Kinderwagen nicht geeignet.
Vorschlag 3: Zum höchsten Punkt von Wichtrach Mit dieser Wanderung «ersteigen» wir den höchsten Punkt von Wichtrach (794 m), Dauer ca. 2 1/2 Stunden, mehrheitlich Naturstrassen. Für Kinderwagen ungeeignet.
Vorschlag 4: Durch zwei Gräben Mit dieser Wanderung erkunden wir die beiden Gräben Gansgraben und Leusegraben, Dauer ca. 1 1/2 Stunden, nur für geübte Fussgänger und «Kraxler» geeignet.
Vorschlag 5: Rundweg ab Thalgut Mit dieser Wanderung geht es vom Restaurant Thalgut über Naturstrassen nach Kirchdorf und über Hinder Jaberg zurück zum Thalgut. Dauer ca. 1 1/2 Stunden.
Vorschlag 6: Rund ums Täli Mit dieser Wanderung geht es vom Schützenhaus südwärts rund ums Täli. Dauer ca. 2 1/2 Stunden, mehrheitlich Naturstrassen. Für Kinderwagen eher ungeeignet.
Die Wasserversorgung Wichtrach bezieht das Trinkwasser einerseits aus den Quellen Heiengraben und Bannhalde sowie ab dem Grundwasserpumpwerk Mälchplatz.
Die Wasserversorgung ist spezialfinanziert. Das heisst, die Finanzierung erfolgt durch die Erhebung von Gebühren und es dürfen keine Steuergelder verwendet werden.
Der Anspruch auf Datenschutz ist ein Grundrecht. Datenschutz bedeutet Schutz Ihrer Persönlichkeit und Privatsphäre. Lesen Sie mehr dazu, wie die Gemeinde Wichtrach Ihre Personendaten schützt.
Datenschutzaufsichtsstelle Das Rechnungsprüfungsorgan ist Aufsichtsstelle für Datenschutz gemäss Artikel 33 des kantonalen Datenschutzgesetzes KDSG. Die Datenschutzaufsichtsstelle überwacht die Anwendung der Datenschutzvorschriften durch Behörden und Verwaltung.
Für Wichtrach zuständig:
Finances Publiques AG für öffentliche Finanzen und Organisation
Bekanntgabe von Personendaten Damit eine Gemeinde ihre Aufgabe erfüllen kann, muss sie Daten von Personen, insbesondere im Bereich Einwohnerkontrolle, erheben können. An diesen Personendaten sind auch andere Stellen und Private interessiert. Die Einwohnerkontrolle muss Personendaten einer Amtsstelle bekannt geben, wenn diese gesetzlich dazu verpflichtet oder ermächtig ist z. B. Polizei, Betreibungsamt, Zivilstandsamt, Untersuchungsrichteramt usw.
Auch an private Personen können die freien Einwohnerdaten einer Einzelperson bekannt gegeben werden, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin ein schützenswertes Interesse nachweist z. B. Versicherung sucht neue Adresse einer versicherten Person, Firma sucht neue Adresse einer Person für Rechnungsstellung. Das Gesuch muss schriftlich und begründet sein. Telefonische Auskünfte werden grundsätzlich nicht erteilt. Für kommerzielle Zwecke (Werbung) werden keine Daten bekannt gegeben.
Adresssperre oder Auskunftssperre Sie haben das Recht, die Bekanntgabe Ihrer Daten gegenüber Privaten sperren zu lassen. Bitte verwenden Sie dazu das Formular Datensperre. Die Sperrung gilt für öffentliche Ämter wie oben erwähnt nicht.
Die Bekanntgabe bestimmter Einwohnerdaten kann ausserdem trotz Sperrung erfolgen, wenn die verantwortliche Behörde zur Bekanntgabe gesetzlich verpflichtet ist oder die betroffene Person rechtsmissbräuchlich handelt.
Im Datenschutzreglement der Gemeinde Wichtrach oder dem kantonale Datenschutzgesetz KDSG finden Sie ausführliche Informationen dazu.
Die Raumplanung der Gemeinde beschäftigt sich mit der Siedlungsentwicklung. Wie und wo sich die Siedlung weiter entwickeln kann, hängt von vielen, übergeordneten Faktoren ab. An oberster Stelle stehen das Raumplanungsgesetz und die entsprechende Verordnung und die grundsätzliche Trennung vom Baugebiet und Nichtbaugebiet (Landwirtschaftszone).
Die Kantone erhalten vom Bund den Auftrag, Massnahmen zur Verhinderung der Zersiedelung umzusetzen. Schlagworte sind:
Siedlungsentwicklung nach Innen
Schliessen von Baulücken
Massnahmen für den öffentlichen Verkehr
Schaffung von Zentren
Landschaft schonen
Ver- und Entsorgung sicherstellen
Als Hauptinstrument dient der planenden Behörde der kantonale Richtplan. Dieser setzt die Vorgaben des Bundes um. Siedlungsentwicklungen müssen den Festlegungen im kantonalen Richtplan entsprechen.
Sämtliches in der Gemeinde Wichtrach anfallende Abwasser, welches nicht anderweitig entsorgt wird (private Kleinkläranlagen, Jauchegrube etc.), wird der ARA Münsingen zugeführt.
Die Abwasserentsorgung ist spezialfinanziert. Das heisst, die Finanzierung erfolgt durch die Erhebung von Gebühren und es dürfen keine Steuergelder verwendet werden.
Die Wasserbau- und somit auch die Unterhaltspflicht obliegt bei Fliessgewässern grundsätzlich der Gemeinde und umfasst die Pflicht zum Gewässerunterhalt, zum aktiven Hochwasserschutz und zur Revitalisierung. Bei der Aare nimmt jedoch das Tiefbauamt des Kantons Bern, Oberingenieurkreis II, die Wasserbaupflicht wahr.
Die Wichtracher Ortsplanung wurde in den Jahren 2005 bis 2010 überarbeitet. Mit der 2010 genehmigten Ortsplanungsrevision ist weiteres Bauland ausgeschieden worden. Alle Voraussetzungen für eine nachhaltige und zukunftsgerichtete Entwicklung sind somit gegeben.
Aufgrund der aktiven Bautätigkeit sind die ausgeschiedenen Baulandreserven bereits grösstenteils erschöpft.
Bauinteressenten kann lediglich empfohlen werden, entsprechende Inserate (Anzeiger, Immobilienverwaltungen und Web) zu konsultieren. Über private Baulandreserven und private Grundstücke kann die Gemeinde keine Auskünfte erteilen.
Für Auskünfte zum Grundeigentum wenden Sie sich an das Grundbuchamt Bern-Mittelland.
Die baurechtliche Grundordnung (Baureglement und Zonenplan) finden Sie unter Formulare und Downloads.
Raumplanung bezweckt die Koordination aller raumwirksamen Tätigkeiten auf allen Staatsebenen. Dabei spielt die nachhaltige Entwicklung eine zentrale Rolle. Alle verschiedenen Interessen abzuwägen stellt vielfach eine grosse Herausforderung dar. Der Erhalt von Kulturland und das Interesse von Privaten an Bauland in Wichtrach ist da nur ein Beispiel.
Dem Bund obliegen die Grundsatzgesetzgebung und die Koordination aller Raumplanungen der Kantone. Für die Planungen der Gemeinden ist der Kanton zuständig. Er überprüft diese auf Einhaltung der übergeordneten Vorschriften. Wichtrach hat seine Ortsplanungsrevision im Jahre 2010 abgeschlossen.
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Der Ackerbaustellenleiter ist erste Ansprechperson für alle Landwirte in der Gemeinde Wichtrach. Weiter ist er Leiter der Erhebungsstelle für den Agrarvollzug. Bei Fragen zu Vernetzung, Biodiversität und Landwirtschaft ist er Ihr Ansprechpartner.
Verträge mit Bewirtschaftenden - Förderung der Biodiversität durch die Gemeinde
Die Stimmberechtigten der Gemeinde Wichtrach haben anlässlich der Gemeindeversammlung vom 7. Dezember 2016 die überarbeitete Version des «Reglements über Beitragszahlungen für Förderung der Biodiversität und der Landschaft» für die Ausrichtung von Beiträgen genehmigt. Am 30. Januar 2017 hat der Gemeinderat in Form der zugehörigen Verordnung Ausführungsbestimmungen erlassen.
Das Kernanliegen der Gemeinde liegt darin, dass besondere Leistungen zugunsten der reglementarischen Zielsetzung finanziell abgegolten werden. Dies im Sinne eines Anreizsystems. Die Gemeinde Wichtrach hatte in diesem Zusammenhang stets eine Pionierrolle. Der Leiter des seinerzeit eingesetzten und bereits vor ein paar Jahren aufgehobenen Fachausschusses Landschaftsentwicklung verfügte aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit über umfassendes Detailwissen, welches in die Wichtracher Erlasse einfloss. Für Nichtspezialisten erscheinen die Regelungen kaum greifbar. Einzig unser Erhebungsstellenleiter ist im Detail über das System und die Gegebenheiten im Bild. Auf dieser Basis wurden seinerzeit Verträge mit Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern abgeschlossen. Aktuell bestehen 32 Verträge zwischen der Gemeinde und Bewirtschaftenden, die zu einer finanziellen Verpflichtung von jährlich knapp CHF 14'000.— führen. Ergänzend dazu werden Bäume und spezielle Saatmischungen finanziert. Die Auszahlungsbeträge variieren sehr stark und gehen von CHF 15.— bis maximal CHF 1'379.— pro Bewirtschaftenden. Die Laufzeit der Wichtracher-Verträge wurde in Anlehnung an das Kantonale Vernetzungsprojekt festgelegt. Dies vor dem Hintergrund, dass sich eine Anschlusslösung ergeben wird, die dann mit den kommunalen Lösungen sinnvoll ergänzt werden kann, falls die Gemeinde dies möchte. Diese ganze Weiterentwicklung im Kanton Bern hat sich aufgrund der starken Abhängigkeit von der Agrarpolitik des Bundes, die evtl. neue Prioritäten vorsieht, ganz massiv verzögert. In Anbetracht der seinerzeitigen Ausganslage und der stets kommunizierten Absicht des Kantons, ab 2024 eine neue regionale oder gar kantonale Ausrichtung vorzulegen, wurden unsere Verträge bis Ende 2024 abgeschlossen. Diese würden somit Ende 2024 auslaufen und die Leistungen der Gemeinde würden hinfällig. Es wird davon ausgegangen, dass ab 2027 Klarheit über die sinnvollen Massnahmen und Vorgaben herrscht, die der Zielerreichung effektiv dienlich sind.
Aktueller Stand Der Gemeinderat hat an der Sitzung vom 29. April 2024 die Weiterführung der Verträge beschlossen und dafür einen Verpflichtungskredit von insgesamt CHF 30'000.— genehmigt. Er hat auch beschlossen, dass die Situation durch das zuständige Ressort bearbeitet und unter anderem der Grundsatzfrage, ob kommunale Beiträge an die landwirtschaftlichen Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter im Umfeld der neuen Agrarpolitik noch sinnvoll, notwendig und wirkungsorientiert sind, nachgegangen werden soll. Allenfalls gibt es neue ergänzende Massnahmen, die der Zielerreichung und dem Schutzgedanken gemäss dem Leitbild der Gemeinde dienlich sind.
Seit dem 1. Januar 2020 gilt das neue Pflanzengesundheitsrecht des Bundes. Darin wird der Feuerbrand als nicht mehr melde- und bekämpfungspflichtig deklariert.
Jedoch hat die Fachstelle Pflanzenschutz vom Amt für Landwirtschaft und Natur des Kantons Bern zusammen mit der Fachstelle für Obst und Beeren sowie dem Verband Berner Früchte im Zusammenhang mit Feuerbrand verschiedene Gebiete definiert, welche als sogenannte „Gebiete mit geringer Prävalenz“ ausgeschieden wurden. In „Gebieten mit geringer Prävalenz“ unterliegt allfällig auftretender Feuerbrand weiterhin der Melde- und Bekämpfungspflicht, welche durch die jeweiligen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer wahrzunehmen ist. Davon betroffen ist auch ein Gebiet in Wichtrach. Einen Kartenausschnitt des betroffenen Gebietes und weitere Informationen erhalten Sie beim Amt für Landwirtschaft und Natur (LANAT).
Es gilt weiterhin zu beachten, dass Feuerbrand trotz geändertem Bekämpfungsregime auch ausserhalb der Gebiete mit geringer Prävalenz eine gefährliche Bakterienkrankheit bleibt. Wir bitten Sie deshalb, Ihre Wirtspflanzen selber zu kontrollieren. Bei Feuerbrandverdacht unterstützen wir Sie gerne.
Als Neophyten werden Pflanzen bezeichnet, welche erst seit der Entdeckung Amerikas (um 1500) bei uns vorkommen. Einige dieser Arten verhalten sich aber leider invasiv, das heisst sie breiten sich stark aus und verdrängen dadurch die einheimische Flora. Bestimmte Pflanzen sind sogar schädlich für die Gesundheit von Mensch und Tier, andere können Bachufer destabilisieren oder Bauten beschädigen. Deshalb müssen die Ausbreitung verhindert und ausgerissene Neophyten zwingend fachgerecht (via Hauskehricht) entsorgt werden.
Um die Bekämpfung der Neophyten zu erleichtern, bietet die Gemeinde Wichtrach die Möglichkeit, diese kostenlos zur Entsorgung abzugeben. Weitere Informationen finden Sie nachstehend unter "Link intern".
Die öffentliche (Strassen-)Beleuchtung entlang von Gemeindestrassen liegt im Eigentum der Gemeinde Wichtrach, jene entlang von Kantonsstrassen liegt im Eigentum des Kantons Bern. Für den Betrieb und Unterhalt sämtlicher Anlagen ist jedoch die Gemeinde zuständig.
Ausgeführt werden die Unterhaltsarbeiten im Auftragsverhältnis durch die BKW Energie AG.
Störungen an der öffentlichen Beleuchtung können Sie entweder über die Störungsmeldung BKW oder neu auch bequem mittels Mobiltelefon oder Tablet via der kostenlosen App «lighting outage luxBKW» melden.
Für die Beseitigung sind grundsätzlich die betroffenen Land- bzw. Liegenschaftsbesitzer:innen verantwortlich.
Wenn Sie ein unerwünschtes Bienen- oder Wespennest haben, können Sie einen der unten aufgeführten Imker oder Schädlingsbekämpfer für die Umsiedlung/Entfernung der Tiere kontaktieren. Bitte beachten Sie, dass die Feuerwehr für die Insektenbekämpfung nicht zuständig ist.
Vorgehen bei Bienen
Bienen sind rundlich, haarig und haben dunkelgelbe Streifen. Sie sind gutmütig (keine Jäger) und werden als Nutztiere eingesetzt und sind sehr wichtig für unsere Umwelt- und Natur. Die meisten Bienenschwärme lassen sich in der unmittelbaren Nähe der Bienenstände nieder und werden von ihren Besitzer:innen auch wieder eingefangen.
Wespen sind hellgelb/schwarz gestreift, ohne Haare und echte Räuber. Umsiedlungen oder Entfernungen von Wespennestern werden von anerkannten Firmen fachmännisch ausgeführt.
Für die Schädlingsbekämpfung auf dem Gemeindegebiet Wichtrach empfehlen wir die Firmen
Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass die Firmen ihre Einsätze zur Schädlingsbekämpfung nach ihren Ansätzen in Rechnung stellen. Natürlich steht Ihnen frei, andere auf diesem Gebiet tätige Firmen zu berücksichtigen.
Rufen Sie ebenfalls einen Fachmann für die Umsiedlung/Entfernung von Hornissen, Hummeln und weiteren Insekten.
Sämtliche Arbeiten im Zusammenhang mit den Wasser-, Abwasser- und Kehrichtgebühren werden durch die Finanzverwaltung wahrgenommen. Bitte melden Sie sich bei Umzügen, Mieterwechseln, bei Fragen zu Rechnungen, Tarifen usw. bei uns. Die Meldung betreffend Wasser-Zählerablesung finden Sie im Kundenportal.
Angaben über die Sack- und Markengebühren sowie sämtliche Gebühren für Gewerbecontainer finden Sie hier.
Gebührenansätze
Gebühren nach Aufwand
Gebühren nach Aufwand werden nur erhoben, wenn der Zeitaufwand für die Dienstleistung insgesamt eine Viertelstunde übersteigt. Mit der Gebühr wird der Personal- und Infrastrukturaufwand abgegolten.
Wiederkehrende Gebühren
Wasser
exkl. 2.6 % MwSt.
CHF
Verbrauchsgebühr pro m3
0.95
Grundgebühr pro Wohnung
125.00
Grundgebühr pro Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieb
125.00
Abwasser
exkl. 8.1 % MwSt.
CHF
Verbrauchsgebühr pro m3
1.60
Grundgebühr pro Wohnung
130.00
Grundgebühr pro Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieb
Auskünfte zu amtlichen Werten, Eigenmietwerten usw. erhalten Sie bei der Steuerverwaltung Wichtrach.
Weitere Informationen (z.B. Berechnung von amtlichen Werten, Bewertung von Grundstücken, usw.) erhalten Sie bei der Steuerverwaltung des Kantons Bern, Abteilung Amtliche Bewertung, E-Mail, +41 31 633 66 44.
Wurde Eigentum von Ihnen durch ein nicht vorhersehbares Naturereignis beschädigt? Handelt es sich um Schäden, gegen welche man sich zur Zeit nicht versichern kann? Vielleicht kann Ihnen der Elementarschadenfonds helfen. Der Zweck dieses Fonds besteht darin, Beiträge an verursachte Schäden durch nicht vorhersehbare Naturereignisse (z.B. Überschwemmungen, Erdrutsche, Blitzschlag, Hagel, etc.) zu leisten, welche nicht durch eine Versicherung abgedeckt sind.
Weiterführende Informationen zum Elementarschadenfonds sowie die Richtlinien über die Beitragsvoraussetzungen und das Verfahren bei Schadenfällen erhalten Sie untenstehend bei fondssuisse.
Die verbliebenen Aktiven der ehemaligen Ersparniskasse von Konolfingen (EvK) wurden in eine konventionelle Vermögensverwaltung umgewandelt, für welche die Genossenschaft EvK zuständig ist.
Leitidee Die Genossenschaft EvK unterstützt Projekte mit Beiträgen, die sie aus der Anlage ihres Vermögens erwirtschaftet.
Das Geld wird für folgende Zwecke eingesetzt:
Als Starthilfe für innovative und zukunftsweisende Projekte mit der Bedingung, dass eine Neugründung vorliegt und neue Arbeitsplätze geschaffen werden
Die Unterstützung solcher Projekte erfolgt mit A-fonds-perdu-Beiträgen (maximiert auf die Höhe des Eigenkapitals der neu gegründeten Unternehmung) und mit Darlehen
Art und Höhe der Beiträge
Die Genossenschaft EvK gewährt den Initianten von unterstützungswürdigen Projekten:
Darlehen bis max. CHF 300'000.00 im Einzelfall
A-fonds-perdu-Beiträge bis max. zur Höhe des Eigenkapitals des neugegründeten Unternehmens, maximal jedoch CHF 50'000.00
Eine Kumulierung der beiden Finanzierungsinstrumente ist möglich.
Internet-Portal Bern-Ost
Die Genossenschaft EvK betreibt ausserdem das Internet-Portal Bern-Ost, welches im Einzugsgebiet von 250'000 potenziellen Internet-Nutzern der Wirtschaft, den Gemeinden, Schulen sowie Vereinen und Organisationen aus Bereichen wie Sport, Kultur oder Bildung als Plattform zur Verfügung steht.
Sicherstellen ausreichender finanzieller Mittel für Ziele und Aufgaben
Prüfung und Pflege der Zusammenarbeit mit Nachbargemeinden
Optimierung und Weiterentwicklung der aktuellen Situation
Kontrolle der Umsetzung aller Aufgaben im Ressort
Bevölkerungsschutz
Verantwortung für alle Belange des Bevölkerungsschutzes gemäss Bund und Kanton und Funktionendiagramm der Gemeinde Wichtrach
Zuständig für Bevölkerungsschutz auf Gemeindeebene
Ermittlung von Gefahren, Erstellung von Szenarien, Organisation von Vorbereitungen für Katastrophen und Grossereignisse
Sicherstellung der Alarmorganisation, Einsatzbereitschaft und Ausbildung
Verbindungsperson RFO für die Gemeinde Wichtrach
Klärung der Abgrenzung zwischen RFO und gemeindeeigener Alarmorganisation
Erstellung von Pflichtenheften und Leistungsverträgen
Planung von Massnahmen für Pandemien
Militärische Landesverteidigung
Zuständig für das Schiesswesen in der Gemeinde gemäss übergeordnetem Gesetz
Polizei
Sicherstellung von Ruhe und Ordnung durch passende Massnahmen
Feuerwehr
Sicherstellung der Aufgabenerfüllung nach geltendem Recht (FFG, FFV und Vorgaben GVB)
Gewährleistung der Einsatzbereitschaft
Politische Aufsicht
Weiterentwicklung und Interkommunale Zusammenarbeit
Austausch mit den Gemeinden Kiesen und Jaberg
Zivilschutz
Ansprechperson ZSO Aaretal für Zivilschutz
Delegierter für das Zivilschutzausbildungszentrum
Verantwortlich für die ausgeglichene Schutzplatzbilanz öffentlicher Schutzräume
Überwachung der Nutzung und des Unterhalts von gemeindeeigenen Zivilschutzanlagen
Regionale Zivilschutzorganisation ZSO Aaretal Die Gemeinden sind die Hauptträgerinnen des Bevölkerungsschutzes und des Zivilschutzes. Die aktive Dienstleistung dauert grundsätzlich vom 20. bis 40. Altersjahr. Die Gemeinde Wichtrach ist bei der regionalen Zivilschutzorganisation Aaretal mit Sitz in Münsingen angeschlossen. Bei lange andauernden und schweren Ereignissen in den angeschlossenen Gemeinden Münsingen,Rubigen, Wichtrach, Kiesen und Jaberg gewährleistet die Zivilschutzorganisation längerfristig Unterstützung.
Wir brauchen Dich! Herzlich willkommen in der ZSO Aaretal sind motivierte Frauen. Interessierte Personen melden sich bei untenstehender Kontaktstelle in Münsingen.
Die Gemeinde verfügt über eine Alarmorganisation für Notlagen- und
Katastrophenereignisse. Das können Naturkatastrophen, technische
Katastrophen oder menschengemachte Katastrophen und soziale Notlagen
sein. Die Organisation setzt sich zusammen aus den Mitgliedern des Gemeinderates, dem Geschäftsleiter und den Stellenleitenden der Gemeinde. Sie führt die Gemeinde bei kleineren Ereignissen.
Regionales Führungsorgan Aaretal
Bei Katastrophen und Notlagen, die über einen längeren Zeitraum hinaus
dauern oder überregional sind, übernimmt das RFO Aaretal gemäss den
geltenden Vertragswerken die Einsatzleitung. Die Schnittstelle zwischen
der Gemeinde Wichtrach und dem RFO Aaretal wird durch das zuständige
Ressort abgedeckt. Die Stabs- und Führungsarbeit wird von der regionalen
Organisation in Münsingen geleitet, wo das RFO auch angegliedert ist.
Angeschlossen sind ausserdem die Gemeinden Jaberg, Kiesen, Münsingen und Rubigen.
Zuweisungsplanung (ZUPLA)
In der Schweiz verfügt jeder/jede Schweizer Bürger/-in über einen Platz in einem nahegelegenen Schutzraum. Wenn es die sicherheitspolitische Lage erfordert, werden die Schutzplätze den Einwohnenden zugewiesen.
Unten finden Sie alle wichtigen Informationen rund ums Thema Steuern kompakt zusammengefasst.
Steueranlagen
Steuerart
Ansatz
Gemeindesteuern ab Steuerjahr 2025
1.64 Einheiten
Liegenschaftssteuern
1 ‰ des amtlichen Wertes
Feuerwehrdienstersatzabgaben
3 % der Staatssteuer; min. CHF 20.00 und max. CHF 400.00)
Die Steueranlagen des Kantons Bern finden Siehier.
Einkommens- und Vermögenssteuern
Die Steuererklärung muss von jeder steuerpflichtigen Person jährlich im Frühling ausgefüllt werden. Allgemeine Informationen zum Ausfüllen der Steuererklärung finden Sie auf der Website der Steuerverwaltung des Kantons Bern.
Die Steuererklärung kann auf Papier oder Online ausgefüllt werden. Bitte melden Sie sich betreffend den Papierformularen bei der Steuerverwaltung Wichtrach. Hier finden Sie die E-Services (Fristverlängerung erfassen, Rechnungen bezahlen sowie den Steuerrechner) der Steuerverwaltung des Kantons Bern.
Inkasso
Ratenzahlungen, Mahnungen
Die Steuern werden durch die kantonale Steuerverwaltung inkassiert. Bitte nehmen Sie direkt mit der Steuerverwaltung des Kantons Bern, +41 31 633 60 01, Kontakt auf.
Steuererlass
Wer in eine dauerhafte finanzielle Notlage geraten ist, hat die Möglichkeit, bei der Veranlagungsgemeinde ein Gesuch um Steuererlass einzureichen. Weitere Informationen finden Sie hier.
Veranlagung nach Art. 41 StG
Bezüger von Ergänzungsleistungen oder kantonalen Zuschüssen können ein Antrag auf Veranlagung nach Art. 41 StG stellen. Dies hat zur Folge, dass das steuerbare Einkommen der steuerpflichtigen Person mit CHF 0.00 veranlagt wird.
Liegenschaftssteuer
Die Liegenschaftssteuer wird für diejenigen natürlichen und juristischen Personen erhoben, welche am Ende des Kalenderjahres als Eigentümerinnen und Eigentümer im Grundbuch eingetragen sind. Sie wird durch die Gemeinde erhoben und gehört zu den sogenannten fakultativen Gemeindesteuern. Die Gemeinde kann somit selber bestimmen, ob sie eine Liegenschaftssteuer erheben will.
Zuständig ist diejenige Gemeinde, in der das Grundstück gelegen ist. Der Kreis der Steuerpflichtigen, Gegenstand und Grundzüge der Steuerbemessung müssen in einem Reglement festgelegt sein. Der Satz der Liegenschaftssteuer wird zusammen mit dem Beschluss über den Voranschlag jährlich von der Gemeinde festgesetzt. Er darf höchstens 1,5 Promille des amtlichen Wertes betragen.
Weitere Informationen zur Liegenschaftssteuer finden Sie unter den Dokumenten und Links.
Amtliche Bewertung
Informationen zur amtlichen Bewertung finden Sie hier.
Quellensteuer
Sämtliche Arbeiten im Zusammenhang mit den Quellensteuern werden durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Abteilung Quellensteuer, Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern, E-Mail, +41 31 633 60 14, wahrgenommen.
Weitere Informationen zur Quellensteuer finden Sie hier.
Die Gemeinde Wichtrach misst der Arbeitssicherheit und dem Gesundheitsschutz ihrer Mitarbeitenden einen hohen Stellenwert bei. Der Gemeinderat hat deshalb beschlossen, die Organisation und die Verantwortlichkeiten in diesem Bereich systematisch aufzubauen und weiterzuentwickeln.
Als Arbeitgeberin trägt die Gemeinde Wichtrach die Gesamtverantwortung für die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben im Bereich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz. Zur Sicherstellung einer fachlich fundierten, neutralen und gesetzeskonformen Umsetzung wurde eine klare Sicherheitsorganisation definiert.
Seewer Barbara wurde vom Gemeinderat als Sicherheitsbeauftragte (KOPAS/SiBe) eingesetzt. Aufgrund des Umfangs und der Komplexität des Aufbaus der Sicherheitsorganisation wird die Funktion der KOPAS während einer rund zweijährigen Übergangsphase durch eine externe Firma unterstützt. Die externe Begleitung stellt sicher, dass das Sicherheitskonzept strukturiert, praxisnah und im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben eingeführt wird. Parallel dazu erfolgt der Aufbau der internen Sicherheitsorganisation mit klar geregelten Zuständigkeiten.
Ein zentrales Element der Neuausrichtung ist die praxisnahe Umsetzung der Sicherheits- und Gesundheitsmassnahmen. Diese orientieren sich an den EKAS-Richtlinien und werden gezielt auf die konkreten Gegebenheiten und Arbeitsabläufe der Gemeinde Wichtrach abgestimmt.
Zur Unterstützung der Dokumentation, Planung und Nachverfolgung der Massnahmen wird ein digitales Sicherheitssystem eingesetzt. Dieses erhöht die Transparenz, unterstützt die Rechtssicherheit und ermöglicht eine systematische Umsetzung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes. Die vollständige Einführung der Organisation für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz erfolgt schrittweise und soll innerhalb von rund zwei Jahren abgeschlossen sein. Danach steht der Gemeinde ein dauerhaft nutzbares, klar strukturiertes und gesetzeskonformes Sicherheitskonzept zur Verfügung.
Alle Mitarbeitenden der Gemeinde Wichtrach sind verpflichtet, die geltenden Sicherheitsvorschriften einzuhalten und aktiv zur Umsetzung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes beizutragen.
Im Bereich Brandschutz bietet die Gebäudeversicherung GVB eine benutzerfreundliche Übersicht aller Brandschutzvorschriften an. Besuchen Sie die Website der Gebäudeversicherung/Heureka.
Bei Fragen zum Brandschutz steht Ihnen der Feueraufseher der Gemeinde, Reto Joost, Kaminfeger Joost AG, Industriestrasse 18, 3672 Oberdiessbach, gerne zur Verfügung.
Das Grundbuch ist ein öffentliches Register. Wer ein Interesse nachweisen kann, erhält vom Grundbuchamt Bern-Mittelland Auskünfte über Grundeigentümer:innen. Der Gemeinde Wichtrach ist es nicht gestattet, solche Auskünfte zu erteilen.
Mit einem BE-Login können im GRUDIS public allerdings selbständig und kostenlos digital Informationen über Eigentumsverhältnisse abgerufen werden.
Zuständig für die gesetzeskonforme Signalisation sowie den Strassenunterhalt inkl. deren Bestandteile ist die Bau + Infrastruktur in Zusammenarbeit mit dem Werkhof.
Für den Betrieb und Unterhalt der Kantonsstrassen (Bern-, Thalgut- und Thunstrasse) ist das Tiefbauamt des Kantons Bern, Strasseninspektorat Mittelland Ost, zuständig.
Zuständig für den Winterdienst auf Gemeindestrassen und Gehwegen ist die Bau + Infrastruktur Stadelfeldstrasse 20, 3114 Wichtrach E-Mail Telefon: +41 31 780 19 29 in Zusammenarbeit mit dem Werkhof.
Auf den Kantonsstrassen (Bern-, Thalgut- und Thunstrasse) ist das Tiefbauamt des Kantons Bern, Strasseninspektorat Mittelland Ost, zuständig.
Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken entlang von öffentlichen Strassen und/oder Gehwegen haben dafür zu sorgen, dass ihre Pflanzen und Bäume die Verkehrssicherheit nicht gefährden.
Das gesetzlich vorgeschriebene Lichtraumprofil ist jederzeit freizuhalten. Weitere Infos entnehmen Sie dem Merkblatt.
Jeder Mensch durchläuft in seinem Leben Krisen und sieht sich mit Herausforderungen konfrontiert, die ihn fordern und bisweilen auch überfordern. Hierbei kommt es vor, dass zur Bewältigung derselben Unterstützung von aussen notwendig ist. Hier setzt der Kindes- und Erwachsenenschutz an. Dessen Ziel ist es, die betroffenen Menschen wenn notwendig zu schützen, indem er in Zusammenarbeit mit ihnen und mittels geeigneter Massnahmen versucht die Situation der Betroffenen zu stabilisieren und zu verbessern.
Ob dabei ein Eingriff des Staates mittels behördlich angeordneter Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahmen notwendig ist, entscheidet sich an der Frage, ob der vorhandene Schwächezustand resp. die bestehende Gefährdung mittels Eigenleistung und Inanspruchnahme freiwilliger Unterstützungsangeboten (z.B. Beratungsstellen) behoben resp. abgewendet werden kann. D.h. der Staat greift nur dann ein, wenn dies aufgrund der gegebenen Umstände erforderlich ist. Zuständig dafür ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB). Bei ihren Entscheidungen muss die KESB stets darauf bedacht sein, dass die verfügten Massnahmen verhältnismässig, zweckmässig und der Situation der Betroffenen angepasst sind. Behördliche Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahmen können im Einvernehmen oder auch gegen den Willen der betroffenen Person angeordnet werden. Hierbei spielen deren Bereitschaft und Fähigkeit zur Kooperation eine zentrale Rolle.
Der RSD Wichtrach nimmt sowohl auf der Ebene des freiwilligen wie auch auf der Ebene des behördlichen Kindes- und Erwachsenenschutzes wichtige Aufgaben wahr. So steht er allen Bürgerinnen und Bürger der Anschlussgemeinden als niederschwellige, kostenlose Beratungsstelle zu sozialen Belangen zur Verfügung. Diese kann über kürzere, aber auch längere Zeit in Anspruch genommen werden. Im Rahmen des behördlichen Kinds- und Erwachsenenschutzes arbeitet der RSD Wichtrach immer im Auftrag der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Mittelland Süd mit Sitz in Münsingen. Er führt Abklärungen durch, führt Beistandschaften und ist für die Begleitung sonstiger Kinds- und Erwachsenenschutzmassnahmen zuständig. Beistandschaften können bei entsprechender Eignung auch von privaten Personen geführt werden. Die Begleitung dieser privaten Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern (Prima) obliegt ebenfalls dem RSD Wichtrach.
persönliche Vorsorge
Personen, die sicher gehen möchten, dass ihre Angelegenheiten auch, wenn sie mal urteilsunfähig sind und sich nicht mehr selbst um ihre Belange kümmern können, in ihrem Sinne geregelt werden, stehen mit dem Vorsorgeauftrag und der Patientenverfügung zwei Instrumente zur Verfügung, um dies zum Zeitpunkt, wenn sie noch gesund sind, selbstbestimmt zu regeln. Wichtig ist, dass eine Person, die diese Dokumente verfasst, dafür sorgt, dass sie, sollte der Fall eintreten, dass die betroffene Person urteilsunfähig ist, von Drittpersonen gefunden werden. Wer diesbezüglich Beratung wünscht, kann sich beim RSD Wichtrach melden.
Beistandschaften können sowohl von Professionellen wie auch von Privaten geführt werden. Private können sich generell zur Verfügung stellen oder dies explizit nur für verwandte oder bekannte Person tun. Wer sich als Beiständin oder Beistand engagieren will, muss, um in dieser Funktion agieren zu können, von der KESB eingesetzt werden. Um ein solches Amt übernehmen zu können, bedarf es keiner speziellen Ausbildung, doch muss die Person sowohl menschlich wie auch fachlich geeignet sein. Ob dies der Fall ist, wird, bevor eine Beiständin oder Beistand eingesetzt wird, geprüft.
Wer sich dafür interessiert eine Beistandschaft zu führen, lässt sich am besten vorab von der diesbezüglichen Fachstelle des RSD Wichtrach beraten. Diese Fachstelle ist für alle unsere Anschlussgemeinden wie auch für die privaten Mandatstragenden der Gemeinde Münsingen verantwortlich. Sie begleitet eingesetzte Beiständinnen und Beistände auch während der Ausführung ihres Amtes. Diese haben die Möglichkeit sich beraten und allenfalls auch unterstützen zu lassen. Der Kanton bietet zudem Fortbildungskurse an. Beiständinnen und Beistände erhalten für ihre Tätigkeit eine finanzielle Entschädigung.
Wer sich für die Übernahme einer Beistandschaft interessiert ist, kann sich beim RSD Wichtrach melden.
Bei der wirtschaftlichen Hilfe geht es um staatliche Geldleistungen (Sozialhilfe), auf die Einwohnende, die sich in einer finanziellen Notlage befinden, Anspruch erheben können. Das Ziel ist es, den von Armut bedrohten und betroffenen Menschen ein menschenwürdiges Leben in unserer Gesellschaft zu ermöglichen. Nebst der finanziellen Absicherung ist die berufliche und soziale Integration der Betroffenen ein zentrales und wichtiges Ziel.
Wer hat Anspruch auf Sozialhilfe?
Anspruch haben alle Einwohnerinnen und Einwohner unserer Anschlussgemeinden, die über kein oder ein zu geringes Einkommen und nicht ausreichend Vermögen verfügen, um ihren Lebensunterhalt selbstständig bestreiten zu können. Die Sozialhilfe stellt das unterste Auffangnetz in unserem Sozialstaat dar. D. h. bevor der Staat Sozialhilfeleistungen ausrichtet, müssen alle anderen Leistungen (z.B. Arbeitslosengeld, Kinderzulagen, IV-Rente,…) geltend gemacht werden. Es ist allerdings möglich, dass Leistungen Dritter, die noch in Abklärung sind, bevorschusst werden.
Wie beantrage ich Sozialhilfe?
Eine Vorrausetzung für den Bezug von Sozialhilfe ist, dass die betroffene Person Wohnsitz in einer der Anschlussgemeinden hat. D. h. sollte dies nicht bereits erfolgt sein, muss man sich zuerst bei der Einwohnerkontrolle der Gemeinde anmelden. Dies gilt es insbesondere für Zuziehende zu beachten. Damit ein Anspruch auf Sozialhilfe geprüft werden kann, muss ein schriftlicher Sozialhilfeantrag eingereicht werden. Sie erhalten das entsprechende Formular, wenn Sie sich beim Sozialdienst melden oder Sie können es selber downloaden und ausdrucken (siehe Dokumente). Wenn Sie zum Ausfüllen des Antrags und dem Zusammenstellen der Beilagen Fragen haben, melden Sie sich beim Regionaler Sozialdienst. Wir helfen Ihnen gerne.
Nachdem Sie die Unterlagen vollständig eingereicht haben, werden Sie zu einem Erstgespräch eingeladen und Ihnen wird mitgeteilt, ob und in welchen Umfang Sie finanzielle Unterstützung erhalten.
Wie bemisst sich die Sozialhilfe?
Die Grundlage zur Bemessung der Sozialhilfe bilden das kantonale Sozialhilfegesetz, die SKOS-Richtlinien, die BKSE-Stichworte und vereinzelte lokale Bestimmung (z.B. Mietzinsrichtlinien).
Zur Bemessung des Anspruchs werden sämtliche Einnahmen dem sozialhilferechtlichen Existenzminimum gegenübergestellt. Ergibt sich daraus ein Unterstützungsbedarf, erhält man Sozialhilfeleistungen. Das sozialhilferechtliche Existenzminimum besteht aus dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt, der Miete und den Kosten für die Grundversicherung der Krankenkasse. Zusätzlich dazu können situationsbedingte Leistungen (SIL) gesprochen werden. Sind Sie unsicher ob Sie Anspruch auf Sozialhilfe haben, stellen Sie einen Sozialhilfeantrag oder nehmen Sie mit dem Regionaler Sozialdienst Kontakt auf.
Durch die Geburt des Kindes entsteht das Kindsverhältnis zur Mutter automatisch. Bei der Vaterschaft ist das nur im Rahmen einer Ehe der Fall. Bei unverheirateten Eltern einsteht das Kindsverhältnis durch Anerkennung beim Zivilstandsamt oder gerichtliche Feststellung der Vaterschaft.
Die Eltern haben dabei die Möglichkeit zu erklären dass sie die elterliche Sorge gemeinsam ausüben möchten. Mit der Entstehung des Kindsverhältnisses sind diverse Rechte und Pflichten verbunden. Unter anderem ist man zu Unterhalt (Alimente) verpflichtet und es besteht ein Besuchsrecht.
Alle Einwohnerinnen und Einwohner der Anschlussgemeinden können sich zu diesen Themen und anderen rechtlichen Fragen, die das Kindsverhältnis betreffen, beim RSD Wichtrach beraten lassen.
Beim Unterhalt besteht zudem die Möglichkeit, sollte der unterhalspflichtige Elternteil die Kinderalimente nicht oder unvollständig bezahlen, diese bis zu einem kantonal festgelegten Betrag bevorschussen zu lassen. In diesem Fall wird der Unterhalt von der Gemeinde bezahlt und bei der unterhaltspflichtigen Person im In- und Ausland eingetrieben. Damit soll verhindert werden, dass die Kinder und deren Familie darunter leiden, dass Unterhalszahlungen ausbleiben. Auch sollen sie dadurch vor den damit verbundenen Streitigkeiten zwischen den Eltern geschützt werden.
Ehegattenalimente können nicht bevorschusst werden, doch kann auch für diese eine Inkassohilfe seitens der Gemeinde in Anspruch genommen werden.
Genau zu definieren, was eine Gefährdung ist und wann eine solche vorliegt, ist aufgrund der Komplexität der damit verbundenen Aspekte kaum möglich. Um beurteilen zu können, ob im konkreten Fall eine Gefährdung vorliegt, bedarf deshalb immer einer vertieften Abklärung. Grundsätzlich sind Erwachsene für ihr Wohl und das Wohl der Kinder, deren gesetzliche Vertreterinnen und Vertreter sie sind, selbst verantwortlich. Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen steht es ihnen frei zu entscheiden, wie sie ihr Leben gestalten und ihr Kind erziehen wollen. Gleichzeitig bestehen gesellschaftliche Vorstellungen und Normen darüber, was z.B. ein Kind braucht, um sich gut entwickeln zu können oder wie z.B. ein menschenwürdiges Leben aussieht. Der Staat hat hierzu gewisse Schutznormen erlassen, die garantieren sollen, das gefährdete Personen Schutz erhalten. Zudem helfen sie zu definieren, ob jemand schutzbedürftig ist. Im Rahmen einer Gefährdungsabklärung geht es folglich darum, zu klären, ob jemand schutzbedürftig ist und was es benötigt, um der betroffenen Person diesen Schutz zukommen zu lassen.
Die Gefährdungsmeldung
Mit der Gefährdungsmeldung haben alle Einwohnende, Fachkräfte und Institutionen ein Instrument zur Verfügung, um der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eine potenzielle Gefährdung zu melden. Diese kann schriftlich (empfohlen) oder mündlich erfolgen.
Bei einer Gefährdungsmeldung muss die Gefährdung weder bewiesen werden, noch müssen die Meldenden darüber entscheiden, ob tatsächlich eine Gefährdung vorliegt. Die Sorge um betroffene Mitmenschen und der Eindruck, dass diese nicht in der Lage sind, sich selbst oder ihre Kinder zu schützen, reichen aus. Zu beurteilen, ob effektiv eine Gefährdung vorliegt, ist Sache der KESB.
Erhält die KESB eine Gefährdungsmeldung, entscheidet sie darüber, ob ein Abklärungsverfahren eröffnet werden muss oder nicht. Eröffnet sie ein solches, beauftragt sie in der Regel den zuständigen Sozialdienst mit der Abklärung der Situation. Der abklärende Dienst führt daraufhin Gespräche mit den Betroffenen, anderen involvierten Personen, Fachstellen und Institutionen und holt wenn notwendig Berichte und weitere Informationen ein. Am Ende der Abklärung verfasst die abklärende Person einen Bericht zuhanden der KESB. Diese entscheidet daraufhin, ob es notwendig ist, behördliche Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahmen zu verfügen. Hierbei gilt es zu beachten, dass das Resultat einer Gefährdungsmeldungsabklärung immer offen ist. Eine Gefährdungsmeldung führt somit nicht automatisch zu behördlichen Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahmen. Es kann auch sein, dass die KESB zum Schluss kommt, dass die Betroffenen nicht gefährdet sind und es weder freiwilliger noch behördlicher Schutzmassnahmen bedarf.
Ist eine betroffene Person selbst der Ansicht, dass Sie Schutz bedarf, kann sie dies ebenfalls der KESB melden. Weiter unten befindet sich ein entsprechendes Formular zur Selbstmeldung zum Downloaden. Das Verfahren der Abklärung in diesen Fällen entspricht dem beschriebenen Verfahren einer Gefährdungsmeldungsabklärung.
Sowohl für die Gefährdungs- wie auch für die Selbstmeldung stellt die KESB ein entsprechendes Formular zur Verfügung. Diese sind unten verlinkt.
Wenn Unsicherheit darüber besteht, ob eine potenzielle Gefährdung vorliegt oder ob eine Gefährdungsmeldung eingereicht werden soll, empfiehlt es sich mit dem RSD Wichtrach oder der KESB Mittelland Süd Kontakt aufzunehmen.
Im Pflegekinderwesen wird zwischen der Tagespflege und der Familienpflege unterschieden.
Die Tagespflege ist melde- und aufsichtspflichtig. D. h. wer in den Anschlussgemeinden allgemein anbietet, Kinder unter 12 Jahren gegen Entgelt in eigenen Haushalt zu betreuen, ist verpflichtet, dies zu melden. Zudem muss diese Person bereit sein, sich durch die Pflegekinderaufsicht beaufsichtigen zu lassen. Betreffend die Melde- und Aufsichtspflicht spielt es keine Rolle, ob diese Dienstleistung über einen Tageselternverein oder als Privatperson angeboten wird.
Die Familienpflege ist bewilligungs- und aufsichtspflichtig. D. h. wer in den Anschlussgemeinden ein Kind in Pflege nehmen will, muss ein entsprechendes Gesuch bei der KESB einreichen. Nach dem Erhalt der Bewilligung besteht ebenfalls eine Aufsichtspflicht. Hierbei spielt es keine Rolle, ob Ihr Angebot die ganze Woche, an den Werktagen, nur an den Wochenenden oder in den Ferien gilt. Zu beachten ist, dass diese Pflicht abgesehen von den leiblichen Eltern für alle Personen (inkl. Verwandte) gilt.
Weiterführende Informationen und die entsprechenden Formulare finden Sie auf der unten verlinkten Website der KESB oder des Amtes für Integration und Soziales Kanton Bern.
Möchten Sie ein Kind zur Tages- oder Familienpflege bei sich aufnehmen, empfehlen wir, sich vorab vom RSD Wichtrach beraten zu lassen. Das Beratungsangebot gilt auch für bereits bestehende Angebote.
Wichtige Änderungen für Tagesfamilien und Tagesfamilienorganisationen im Kanton Bern per 1. Januar 2024 Im Rahmen der Teilrevision der Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) traten zum 1. Januar 2024 wesentliche Änderungen in Kraft, die Tagesfamilien und Tagesfamilienorganisationen (TFO) betreffen:
Zuständigkeitswechsel: Die Aufsicht und Bewilligung, die bisher von den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) wahrgenommen wurde, wird seit dem 1. Januar 2024 von der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (GSI) übernommen. Das Amt für Integration und Soziales, Bereich Bewilligung und Aufsicht ist für den Bereich der Tagesfamilien und TFO zuständig.
Meldepflicht für Tagesfamilien: Seit dem 1. Januar 2024 besteht eine Meldepflicht für alle Tagesfamilien.
Bewilligungspflicht für Tagesfamilienorganisationen: Seit dem 1. Januar 2024 besteht für Tagesfamilienorganisationen im Kanton Bern eine Bewilligungspflicht. Für weitere Informationen verweisen wir auf die auf der Homepage des Amtes für Integration und Soziales des Kantons Bern.
Adoption
Für Adoptionen ist das Kantonale Jugendamt zuständig. Es empfiehlt sich, Fragen zu diesem Thema direkt dort anzubringen.
Mit Einreichung einer Bauvoranfrage können Sie die Chancen und Risiken eines Bauvorhabens besser einschätzen, bevor Sie mit der Detailplanung beginnen. Mit einer Voranfrage kann vermieden werden, dass Gesuchstellende Kosten und Energie in ein Projekt investieren, welches in dieser Form eventuell nicht bewilligungsfähig ist bzw. realisiert werden kann. Die Voranfragen können eine konkrete Fragestellung, die Auslegung eines Artikels des Baureglements, die Anwendung der Messweisen, die Beurteilung der Baubewilligungspflicht, die Beanspruchung einer Ausnahmebewilligung, das Bauen ausserhalb der Bauzone (Landwirtschaftszone), den Eingriff in erhaltens- oder schützenswerten Objekte und noch vieles mehr umfassen.
Sämtliche Bauvoranfragen sind elektronisch via eBau bei der Gemeinde Wichtrach einzureichen. Die Pläne und allfällige weitere Unterlagen, welche zur Beantwortung der Fragestellung erforderlich sind, sind unter den Dokumenten im eBau hochzuladen. Im eBau wird zwischen zwei Varianten der Voranfrage unterschieden:
Einfache Vorabklärung
Mit einer einfachen Vorabklärung können Sie einzelne Fragen zu Ihrem Bauvorhaben abklären lassen. Diese Voranfrage wird üblicherweise ohne Kostenfolge via eBau beantwortet.
Vollständige Vorabklärung
Bei komplexeren Vorabklärungen, insbesondere wenn externe Amts- und Fachstellen betroffen sind, z.B. Bauen in der Landwirtschaftszone oder Eingriffe in erhaltens- oder schützenswerte Objekte, ist Ihre Anfrage via „vollständige Vorabklärung“ einzureichen. Nebst dem längeren Zeithorizont für die Beantwortung der vollständigen Vorabklärung ist diese Voranfrage im Normalfall kostenpflichtig.
Die Prüfung von Bauvoranfragen ist rein summarischer Natur, immer unverbindlich und erfolgt unter Vorbehalt der materiellen Prüfung während des Baubewilligungsverfahrens. Eine verbindliche Beurteilung des Bauvorhabens sowie der Erlass eines beschwerdefähigen Entscheids sind nur im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens möglich. Damit ein Bauvorhaben ausgeführt werden darf, ist in jedem Fall vor Baubeginn eine Baubewilligung einzuholen.
Mietverträge und Formulare für die Wohnungskündigung und Mietzinserhöhung (nur für Vermieterinnen und Vermieter) erhalten Sie am Schalter der Gemeindeschreiberei. Bitte beachten Sie, dass die Formulare kostenpflichtig sind.
In Ihrem Estrich, Keller oder der Abstellkammer stehen schon seit längerer Zeit Sachen herum, die nicht mehr gebraucht werden, zum Entsorgen aber zu schade sind? Wer weiss, vielleicht sind andere sogar froh um genau diese Gegenstände. Nutzen Sie die Chance und besuchen Sie den Bring- und Holtag.
Bring- und Holtag
Samstag, 13. Juni 2026
Standort Gemeindewerkhof, Stadelfeldstrasse 35
Wann / Wie
Bemerkungen
Bring-Zeit 08.00 - 11.00 Uhr
Während dieser Zeit dürfen keine Gegenstände mitgenommen werden.
Hol-Zeit 13.00 - 14.00 Uhr
Während dieser Zeit dürfen keine Gegenstände angeliefert werden.
Was wird angenommen
Artikel für das Bad, den Garten oder die Küche
Bastel- und Nähartikel
Bücher, Zeitschriften
Büromaterial inkl. elektronischer Geräte
Sachen für Outdooraktivitäten wie Camping etc.
CD’s, DVD’s
Dekorationsmaterial
Instrumente
Kinderartikel
Kleinmöbel
Spiele
Sport- und Spielgeräte
Velos, Mofas und Autozubehör
Werkzeuge
Unterhaltungselektronik
Was wird NICHT angenommen
Defekte und verschmutzte Gegenstände
Haushaltsgrossgeräte wie beispielsweise Kühlschränke
Kleider und Schuhe
Textilien und Bettwaren
Gebühren
Die Anlieferung bzw. die Abholung von Gegenständen ist kostenlos.
Hinweise
Es werden nur brauchbare, funktionstüchtige und saubere Gegenstände entgegengenommen. Aus diesem Grund erfolgt bei der Anlieferung eine Eingangskontrolle. Gegenstände, welche keine Aussicht auf Weitergabe haben, werden zurückgewiesen.
Anlieferungen vor der Bring-Zeit (Samstag, 13. Juni 2026, 08.00 Uhr) sind nicht möglich.
Schmutzwasser und umweltverschmutzende Gegenstände wie Zigarettenstummel werden zu oft achtlos in den nächstbesten Ablaufschacht entsorgt. Bei vielen Schächten gelangt das Abwasser jedoch nicht in eine Kläranlage, sondern direkt in ein Gewässer oder versickert ins Grundwasser. Fischsterben oder Trinkwasserverschmutzungen können fatale Folgen sein.
Bitte achten Sie auf die Kennzeichnung unserer Ablaufschächte
Die Ablaufschächte, die direkt in das Grundwasser oder ein Fliessgewässer münden, werden zurzeit schrittweise mit beschrifteten Rondellen gekennzeichnet. Eine Beschriftung auf oder direkt neben dem Schachtdeckel warnt davor, hier kein Schmutzwasser oder andere Gegenstände zu beseitigen. Mit dieser einfachen Massnahme sollen Gewässerverschmutzungen aus Unwissenheit oder Unachtsamkeit vermieden werden.
Achten Sie auf korrekte Entsorgung
Gifte und andere chemische Stoffe wie Javel-Wasser, Verdünner, Farb- und Lackreste, Kosmetika, Reinigungsmittel oder Reste von Unkrautvertilgern, Medikamente oder auch Öle und Fette gehören übrigens auch dann nicht in einen Ablaufschacht, wenn dieser in eine Kläranlage mündet. Denn diese Stoffe können in der Kläranlage nur ungenügend gereinigt und entfernt werden und gelangen so deshalb in unsere Umwelt.
Bitte helfen Sie mit, unsere wertvollen Gewässer für uns und unsere nachfolgenden Generationen zu schützen und entsorgen Sie Zigarettenstummel, Kaugummis und andere Kleinstabfälle unterwegs bequem in der VSA-EcoBox.
Die ersten Lebensjahre sind für die kindliche Entwicklung eine prägende und äusserst bedeutsame Zeit. Es werden in dieser Lebensphase zentrale Fähigkeiten und Kompetenzen aufgebaut, welche die Grundlage für die weitere Entwicklung des Kindes legen. Es lohnt sich daher, den Fokus auf diese wichtige Phase zu legen und darüber nachzudenken, wie wir unsere Kinder bestmöglich begleiten und unterstützen können.
Fachstellenübersicht im Kanton Bern
Bei der untenstehenden Fachstellenübersicht finden Sie Fachstellen im Kanton Bern mit dem Fokus Unterstützungsangebote für Kinder, Familien, Eltern und Fachpersonen in der Früherkennung und Frühintervention.
Frühe Kindheit in Wichtrach
Mit dem Fokus auf die frühe Kindheit möchte die Gemeinde Wichtrach die Bedeutung der ersten Lebensjahre in Bezug auf die kindliche Entwicklung ins Zentrum stellen. Familien sollen mit inhaltlichen Informationen zum Thema versorgt, sowie über bestehende Unterstützungs- und Freizeitangebote in der Gemeinde informiert werden.
Am 2. Mai 2023 hat unser erster Anlass zum Thema «Frühe Kindheit in der Gemeinde Wichtrach» stattgefunden. Der Anlass wurde von der Berner Gesundheit begleitet. Teilgenommen haben sämtliche Parteien aus dem Umfeld der frühen Kindheit wie Hebammen, Kinderärzte, Kitas, Tageseltern, Sozialdienst, Schulen, Mütter- und Väterberatung, Spielgruppenleiterinnen etc. Viele Teilnehmende konnten sich direkt am Anlass mit den anwesenden Fachstellen vernetzen, Fragen stellen und z. T. Lösungen für bestehende Probleme finden. Ziel des Anlasses ist, Eltern bestmöglich in der Begleitung ihrer Kinder zu unterstützen. Frühe Kindheit ist für die Gemeinde Wichtrach ein wichtiges Thema. Gemeinsam mit der Schule und weiteren Partnern führen wir in Zukunft gezielt Anlässe oder Projekte durch.
Am 17. Mai 2025 führt die Gemeinde in Zusammenarbeit mit der Primarschule einen Anlass für Familien durch. An diesem Anlass werden verschiedenen Hilfs- und Beratungsstellen sowie Freizeit- und Betreuungsangebote vorgestellt. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter dem Punkt Anlass Eltern sein.
Beim Projekt handelt es sich um ein Massnahmenpaket der vergangenen Legislatur des Gemeinderates. Weitere Massnahmen in diesem Zusammenhang sind auch die künftigen Aufwertungen der Spiel- und Begegnungsplätze in der Gemeinde Wichtrach.
Anlass Eltern sein vom 17. Mai 2025
Die Gemeinde und die Primarschule Wichtrach haben am 17. Mai 2025 erstmals den Anlass Eltern sein organisiert. Hier finden Sie das Programmheft.
An "Info-Ständen" und mit Referaten konnten Interessierte spannende Inputs zu Themen im Bereich der frühen Kindheit erhalten.
Für einen stressfreien Besuch der Vorträge und den Informationsständen war für die kleinen Kinder ein Kinderhort organisiert. Die Betreuung übernahm die Spielgruppe Pürzliboum. Für die älteren Kinder garantierten eine Hüpfburg, sowie ein Spielwagen für Spiel und Spass. Die Betreuung bei der Hüpfburg und dem Spielwagen wurde durch die Kinder- und Jugendfachstelle Aaretal übernommen.
Bei Katastrophen und in Notlagen wie z. B. einem Erdbeben, schweren Unwettern oder einem länger andauernden Stromausfall können auch Telefon und Internet ausfallen. Um die Auswirkungen für die Gesellschaft zu reduzieren und die Ersteinsatzelemente wie Feuerwehren zu entlasten, hat der Kanton Bern ein kantonales Konzept «Notfalltreffpunkte» (NTP) erarbeitet. Der NTP in Wichtrach wird bei Bedarf in den Räumlichkeiten der Gemeindeverwaltung betrieben. Er dient als Anlaufstelle für die betroffene Bevölkerung oder für die Absetzung von Notrufen an die Blaulichtorganisationen über Funk.
Standort Wichtrach und Jaberg (Substandort / erste Anlaufstelle für Jaberg beim Gemeindehaus Jaberg): Gemeindeverwaltung, Stadelfeldstrasse 20, 3114 Wichtrach
Defibrillatoren
Im Jahr 2016 hat sich der Gemeinderat für eine Anschaffung von Defibrillatoren ausgesprochen.
Die Geräte haben bisher gute Dienste geleistet und wurden immer wieder eingesetzt. Die Lebensdauer der Geräte war abgelaufen, es fehlte an Ersatzteilen und somit hat sich der Gemeinderat für den Ersatz der Geräte entschieden.
Die Geräte sind an folgenden Standorten montiert:
Bahnhof (Praxisgemeinschaft), Bahnhofstrasse 28
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Alte Post/Bäckerei Bruderer AG, Bernstrasse 6
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Bäckerei Bruderer AG, Dorfplatz 11
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Schulhaus am Bach, Schulhausweg 2
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Gemeindeverwaltung, Stadelfeldstrasse 20
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Sportanlage Sagibach Sägebachweg 30
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Nach Verwendung des Geräts oder sollten Sie bemerken, dass ein Gerät nicht korrekt in der Halterung deponiert ist, wenden Sie sich bitte an unseren Samariterverein Wichtrach:
Frau Beatrice Binggeli, Präsidentin / BLS-AED-SRC Generic Instructor
Frau Judith Blatter, First Aid IVR Instructor Level 2 / Samariterlehrerin, +41 79 224 43 70 oder E-Mail
Herz-Kreislauf-Stillstand: Richtig handeln - Leben retten!
Video Schweizerische Herzstiftung
Wenn Sie auf das Video klicken, wird eine Anfrage mit Ihrer IP-Adresse an Youtube bzw. Google gesendet. Datenschutzinformationen
Wissen fürs Leben. Finden Sie passende Kurse und Ausbildungen ganz einfach unter www.redcross-edu.ch. Die Herzstiftung gibt leider keine Schulungen mehr.
Hochwasser kann verschiedene Ursachen haben. In der Gemeinde Wichtrach entsteht Hochwasser primär durch überlaufende Gewässer oder durch Regenabwasser, das bei starken oder langanhaltenden Niederschlägen nicht mehr vom Boden aufgenommen werden kann, deshalb abfliesst und beispielsweise Gärten, Keller und Garagen flutet (sogenannter Oberflächenabfluss).
Der Schutz von Liegenschaften liegt in der Eigenverantwortung der jeweiligen Eigentümerinnen und Eigentümern.
Als Neozoen werden Tierarten bezeichnet, welche nach 1492 und in direkter oder indirekter Weise durch die Mithilfe des Menschen in ein Gebiet gelangt sind, in dem sie natürlicherweise nicht vorkamen.
Asiatische Hornisse
Die invasive gebietsfremde Asiatische Hornisse ist 2004 nach Südwestfrankreich eingeschleppt worden und breitet sich seither erfolgreich über weite Teile Europas aus. Im Spätsommer 2022 wurde die Asiatische Hornisse in Nachbarkantonen des Kantons Bern entdeckt. Es ist davon auszugehen, dass sie bald auch bei uns gesichtet wird.
Honig- und Wildbienen in Gefahr Bienen (Apidae) gehören vor allem im Sommer und Herbst zur bevorzugten Beute der Asiatischen Hornisse. Durch das Auftreten der Asiatischen Hornisse kann es zur Schwächung oder im Extremfall sogar zum Verlust von Bienenvölkern kommen. Die Gefahr durch die Asiatische Hornisse für den Mensch ist allerdings nicht höher als durch einheimische Hornissen oder Wespen.
Aufruf zur Meldung verdächtiger Nester und Insekten Um die Ausbreitung der Asiatischen Hornisse zu verhindern und dadurch den Schutz der einheimischen Insektenwelt zu gewährleisten, ist es wichtig, dass Ansiedlungen möglichst rasch erkannt und gemeldet werden. Die zur Identifikation notwendigen Informationen können Sie dem Informationsblatt zur Wespen-Identifizierung und dem Merkblatt Asiatische Hornisse des Bienengesundheitsdienstes entnehmen.
Bitte melden Sie verdächtige Nester und Insekten (mit Bild und Koordinaten) an die entsprechende Meldestelle: Bienengesundheitsdienst, E-Mail
Für Anbieter und Organisationen: Sie bieten Dienstleistungen und Angebote für Seniorinnen und Senioren an? Dann publizieren Sie diese jetzt kostenlost auf dieser Seite. Alle Infos dazu finden Sie auf https://www.gemport.ch/anbietende.
Sie haben einen geliebten Menschen verloren und müssen Abschied nehmen. Hier finden Sie Informationen, die Ihnen einen Überblick über die zu treffenden Massnahmen der Hinterbliebenen geben.
Was man tief in seinem Herzen besitzt, kann man nicht durch den Tod verlieren. Johann Wolfgang v. Goethe
Zivilstandsamt des Todesortes mit Todesbescheinigung und allfälligen amtlichen Dokumenten des Verstorbenen (Familienbüchlein, Niederlassungsschein) benachrichtigen. In den meisten Fällen übernimmt das von Ihnen beauftragte Bestattungsinstitut diese Aufgabe.
Sie benötigen für eine amtliche Angelegenheit oder zu einem anderen Zweck eine Wohnsitzbescheinigung?
Wir stellen Ihnen gerne eine Wohnsitzbescheinigung aus, welche Ihre Adresse und die Wohnsitzdauer in unserer Gemeinde bestätigt. Sie können die Wohnsitzbescheinigung online über untenstehendes Formular oder telefonisch bestellen. Natürlich können Sie die Wohnsitzbescheinigung auch direkt am Schalter beziehen.
Falls Sie eine Wohnsitzbestätigung für die SBB zur Berechtigung des Kaufs eines GA-Plus Familia oder GA-Plus Duo Partner benötigen, können Sie mit der ausgefüllten SBB-Wohnsitzbestätigung bei uns vorbeikommen. Wir bescheinigen Ihnen die Angaben kostenlos. Eine Bestellung mit untenstehendem Formular ist nicht nötig.
Das Einbürgerungsverfahren hat drei Stufen: Gemeinde, Kanton und Bund. Jede dieser Instanzen befasst sich einzeln mit Ihrem Gesuch und erteilt die Bewilligung. Um eingebürgert zu werden, müssen Ausländerinnen und Ausländer die Aufenthaltsvoraussetzungen erfüllen sowie integriert und eingegliedert sein.
Voraussetzungen
Formelle Voraussetzungen
Aufenthalt von insgesamt 10 Jahren in der
Schweiz, wovon drei in den letzten fünf Jahren vor Einreichung des Gesuchs sein
müssen.
Die Jahre, in denen Sie die Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung besessen haben, zählen voll (Ausweise B oder C).
Dasselbe gilt bei der Legitimationskarte des EDA oder dem Ci-Ausweis.
Die Dauer des Aufenthalts im Rahmen einer
vorläufigen Aufnahme wird zur Hälfte angerechnet (Ausweis F).
Die Jahre Ihres Aufenthalts zwischen dem vollendeten
8. und 18. Lebensjahr zählen doppelt. Die Dauer muss aber mindestens sechs
Jahre betragen zum Zeitpunkt, an dem Sie Ihr Gesuch stellen.
Die Aufenthalte mit einer
Kurzaufenthaltsbewilligung (Ausweis L) und Aufenthalte während eines
Asylverfahrens (Ausweis N) werden nicht angerechnet.
Minderjährige, die in das Gesuch eines
Elternteils einbezogen werden, müssen die Aufenthaltsvoraussetzungen nicht
erfüllen.
Ehegatten oder in eingetragener Partnerschaft
lebende Personen, die gemeinsam ein Gesuch stellen, müssen die
Aufenthaltsvoraussetzungen selbstständig erfüllen.
Mindestens zwei Jahre Wohnsitz ohne Unterbruch
in der Gemeinde Wichtrach und somit im Kanton Bern vor Einreichung des Gesuchs.
Besitz einer Niederlassungsbewilligung (Ausweis C)
Materielle Voraussetzungen
Vertraut sein mit den schweizerischen und örtlichen Lebensverhältnissen
Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
Respektierung der Werte der Bundes- und Kantonsverfassung
Fähigkeit, sich im Alltag in Wort und Schrift in der Amtssprache (in Wichtrach Deutsch) zu verständigen
Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung
Förderung und Unterstützung der Integration der Ehefrau oder des Ehemannes, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners oder der minderjährigen Kinder, über welche die elterliche Sorge ausgeübt wird
Guter finanzieller Leumund (keine hängigen Betreibungen, keine Verlustscheine, keine offenen Steuerausstände; Ehegatten haften solidarisch füreinander)
Kein Sozialhilfebezug zehn Jahre vor der Gesuchseinreichung und während des Einbürgerungsverfahrens, ausser die bezogenen Leistungen wurden vollständig zurückbezahlt (Ausnahmen: Bezug während der Minderjährigkeit, Leistungen während der Erstausbildung oder aufgrund lang andauernder Krankheit)
Integration
Wenn Sie eingebürgert werden möchten, müssen Sie in der Schweiz gut integriert sein. Es gibt verschiedene Kriterien, die zu diesem Thema beurteilt werden.
Erfolgreiche Integration Sie gelten als integriert, wenn
Sie die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachten (Sie haben zum Beispiel keine Vorstrafen oder Betreibungen.).
Sie die Werte der Bundesverfassung respektieren.
Sie sich im Alltag in Wort und Schrift auf Deutsch verständigen können.
Sie am Wirtschaftsleben teilnehmen oder in Ausbildung sind und keine Leistungen der Sozialhilfe beziehen. Falls Sie Leistungen bezogen haben, haben Sie diese zurückbezahlt.
Sie die Integration Ihrer Familienmitglieder fördern und unterstützen.
Mit den Lebensverhältnissen vertraut Sie sind mit den schweizerischen Lebensverhältnissen vertraut, wenn
Sie über Grundkenntnisse der geografischen, historischen, politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse verfügen.
Sie am sozialen und kulturellen Leben der Gesellschaft in der Schweiz teilnehmen.
Sie Kontakte zu Schweizerinnen und Schweizern pflegen.
Sie die innere und äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährden.
Sprachkenntnisse
und Nachweis
Wenn Sie sich im Kanton Bern einbürgern lassen wollen, müssen Sie Kenntnisse in der Sprache Ihres Verwaltungskreises haben. In Wichtrach kann der Sprachnachweis ausschliesslich in Deutsch erbracht werden.
Für eine Einbürgerung werden Sprachkompetenzen auf dem Niveau A2 schriftlich und B1 mündlich verlangt.
Sprachzertifikat
Die Sprachkompetenzen auf dem Niveau A2 schriftlich und B1 mündlich müssen mit einem Sprachzertifikat nachgewiesen werden, sofern Sie nicht eine der untenstehenden Ausnahmen geltend machen können.
Anerkannt werden nur die auf der Liste des Staatssekretariats anerkannten Diplome/Nachweise. Erkundigen Sie sich bei uns, um die aktuelle Liste zu erhalten oder laden Sie untenstehende Liste der anerkannten Sprachzertifikate herunter.
Ausnahmen Sie müssen keinen Sprachnachweis erbringen, wenn
Ihre Muttersprache die Sprache des Verwaltungskreises ist, in dem Sie wohnen (Deutsch).
Sie während mindestens fünf Jahren die obligatorische Schule besucht haben.
Sie einen Berufs- oder Hochschulabschluss in Deutsch erreicht oder ein Gymnasium abgeschlossen haben.
Einbürgerungstest
Im Rahmen Ihres Einbürgerungsverfahrens müssen Sie einen schriftlichen Test ablegen.
Der schriftliche Einbürgerungstest prüft unter anderem Ihr Wissen in Geografie, Geschichte, Demokratie, zum Gesundheitssystem und zum Thema Arbeit sowie zu den Rechten und Pflichten der Bürgerinnen und Bürger in der Schweiz. Er dauert ca. 90 Minuten.
Die Kosten für den Einbürgerungstest betragen CHF 300.00 und gehen zu Lasten der gesuchstellenden Person. Sie können den Einbürgerungstest unbeschränkt wiederholen. Der bestandene Einbürgerungstest hat eine unbefristete Gültigkeit.
Für die Absolvierung des Einbürgerungstests wenden Sie sich bitte an die Volkshochschule Aare-/Kiesental in Münsingen.
Ausnahmen Folgende Personen sind vom Einbürgerungstest ausgenommen:
Kinder unter 16 Jahren
Personen, die während mindestens fünf Jahren die obligatorische Schule nach schweizerischem Lehrplan besucht haben
Personen, die eine Ausbildung auf Sekundarstufe II nach schweizerischem Lehrplan oder auf Tertiärstufe abgeschlossen haben.
Gebühren
Jede beteiligte Behörde im Einbürgerungsverfahren erhebt kostendeckende Gebühren für ihre Aufwände. Die Gebühren von der Gemeinde sowie des Kantons werden zusammen einkassiert. Die Rechnung für die Gebühren auf Bundesebene erhalten Sie separat.
Die Gebühren der Gemeinde stützen sich auf die Gebührenverordnung, Anhang 1, 1.3 Einbürgerungen. Die Gebühren auf Stufe Kanton und Bund erfahren Sie unter Links.
Ablauf
Stufe Gemeinde
Beratung durch die Gemeinde Wichtrach zu den Voraussetzungen und Abgabe der Gesuchsformulare an gesuchstellende Person (vorzugsweise per Mail)
Absolvierung Sprachnachweis und Einbürgerungstest (wenn nötig)
Beschaffung des Nachweises des Personenstandes oder Vorregistrierung beim Zivilstandsamt sowie Beschaffung der weiteren Gesuchsunterlagen
Gesuchseinreichung bei der Gemeinde Wichtrach
Beim Einreichen des Gesuchs wird geprüft, ob alle erforderlichen Beilagen vorhanden sind
Nach der Prüfung wird die gesuchstellende Person zu einem persönlichen Gespräch mit dem Gemeindepräsidenten eingeladen. Das Gespräch wird protokolliert.
Nach diesem Gespräch wird das Gesuch dem Gemeinderat zum Entscheid übermittelt.
Sofern der Gemeinderat das Gemeindebürgerrecht zusichert, wird die gesuchstellende Person informiert und die kommunalen und kantonalen Einbürgerungsgebühren werden in Rechnung gestellt. Bei einem negativen Entscheid setzt sich die Gemeinde mit der gesuchstellenden Person in Verbindung.
Nach Zusicherung des Gemeindebürgerrechts und der Bezahlung der Einbürgerungsgebühren wird das Einbürgerungsgesuch an den Kanton weitergeleitet.
Stufe Kanton und Bund
Der Kanton sichert nach erfolgreicher Prüfung der Einbürgerungsvoraussetzungen das Kantonsbürgerrecht zu und leitet die Akten an den Bund weiter.
Der Bund erledigt das Inkasso der Bundesgebühren.
Nach erfolgter Bezahlung der Einbürgerungsgebühren erteilt der Bund die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung.
Der Kanton informiert das zuständige Zivilstandsamt über die Einbürgerung und teilt den Einbürgerungsentscheid der Gemeinde mit.
Die Gemeinde informiert die gesuchstellende Person über die Einbürgerung. Sie erhält von der Gemeinde Wichtrach eine persönliche Einbürgerungsurkunde.
Erleichterte Einbürgerung
In einigen Fällen können Sie eine erleichterte Einbürgerung beantragen. Ob Sie die Voraussetzungen erfüllen, können Sie mit untenstehendem Self-Check prüfen. Für die erleichterte Einbürgerung ist das Staatssekretariat für Migration SEM zuständig.
Das entsprechende Gesuchsformular kann direkt beim SEM per E-Mail bestellt werden.
Sie sind innerhalb der Gemeinde Wichtrach umgezogen? Bitte melden Sie Ihre Adressänderung spätestens am Tag des Umzugs bei der Einwohner- und Fremdenkontrolle. Für die Adressänderung benötigen wir folgende Unterlagen/Angaben:
Schweizer Staatsangehörige
ID oder Pass
Umzugsdatum und neue Adresse
Ausländische Staatsangehörige
Gültiges ausländisches Reisedokument
Ausländerausweis
Neuer Mietvertrag
Umzugsdatum
Sie können uns Ihre Adressänderung entweder persönlich am Schalter oder online mit untenstehendem eUmzug bekanntgeben.
Gebühren Schweizer Staatsangehörige: CHF 20.00 pro volljährige Person Ausländische Staatsangehörige: Gebühren werden vom Migrationsdienst des Kantons Bern verrechnet
Bitte melden Sie sich bei Ihrer Einwohnerkontrolle spätestens am Tag des Wegzugs ab. Bei einem Wegzug innerhalb der Schweiz können Sie sich auch online mit untenstehendem eUmzug abmelden.
Wenn Sie die Schweiz dauerhaft verlassen und Ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen, müssen Sie sich persönlich bei uns abmelden. Wir benötigen dafür die neue Adresse bzw. den künftigen Aufenthaltsort im Ausland und eine Zustelladresse in der Schweiz. Die Zustelladresse wird benötigt, um Ihnen auch nach dem Wegzug wichtige amtliche Mitteilungen zustellen zu können.
Bitte beachten Sie zudem die Dienstleistung Auslandaufenthalt Ausreise – in der Schweiz abmelden. Dort finden Sie weitere Informationen, wie Sie sich auf Ihre Ausreise vorbereiten können.
Sie planen einen Neustart im Ausland? Eine Auswanderung aus der Schweiz gibt einiges vorzubereiten.
Ratgeber des EDA: «Ausreise Auslandschweizerinnen / Auslandschweizer» Es lohnt sich, die Ausreise aus der Schweiz frühzeitig und sorgfältig vorzubereiten. Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) hat auf seiner Webseite alle möglichen administrativen Hürden aufgeführt und auf die jeweils zuständigen Stellen verwiesen.
Ausreise – Zollformalitäten Vergewissern Sie sich vor Ihrem Umzug, dass Sie alle administrativen Formalitäten vor Ort erledigt haben, dass Sie insbesondere Ihre Wohngemeinde über die Auswanderung informiert haben. Ihr Hausrat kann in den allermeisten Ländern zoll- und steuerfrei eingeführt werden. Beachten Sie jedoch, dass je nach Zielland Fristen für die zollfreie Einfuhr bestehen.
Wer mehr als ein Jahr ins Ausland geht, seine Unterkunft aufgibt und nicht die Absicht hat, in absehbarer Zeit in die Schweiz zurückzukehren, muss sich bei seiner Wohnsitzgemeinde abmelden.
Falls Sie weniger als ein Jahr ins Ausland gehen, ist eine Abmeldung nicht nötig. Bitte melden Sie uns vor Ihrem Auslandaufenthalt die Reisedauer und eine Zustelladresse in der Schweiz .
Bitte melden Sie sich innerhalb
von 14 Tagen ab dem Zuzug bei der Einwohner- und Fremdenkontrolle an. Für
die Anmeldung werden folgende Dokumente benötigt:
Heimatausweis
Die Anmeldung als Wochenaufenthalter/in können Sie momentan
leider noch nicht via eUmzug vornehmen.
Gebühren Pro volljährige Person werden CHF 20.00 verrechnet.
Die Grüngutentsorgung ist kostenpflichtig, die Verrechnung erfolgt nach Gewicht. Aus diesem Grund werden nur Container geleert, welche über einen Wägechip verfügen.
Möchten Sie einen Container für die gewichtsabhängige Grüngutabfuhr anmelden? Dann füllen Sie bitte das nachstehende Formular aus.
Das Anbringen des Wägechips wird einmalig zum Pauschalpreis von CHF 61.— pro Container (exkl. MwSt.) verrechnet.
Die Gewässerschutzgesetzgebung gilt für öffentliche sowie auch für private Entwässerungsanlagen. Der Gewässerschutz ist allerdings nur gewährleistet, wenn auch die Funktion sämtlicher privaten und öffentlichen Entwässerungsanlagen sichergestellt ist. Aus Erfahrungen ist aber bekannt, dass gerade im privaten Bereich die erforderlichen Kontrollen und Unterhaltsarbeiten in den meisten Fällen nur ungenügend oder gar nicht durchgeführt werden.
Die unmittelbare Aufsicht über die Einhaltung der Gewässerschutzbestimmungen des Bundes und Kantons obliegt grundsätzlich der Gemeinde. So zeichnet sich die Gemeinde Wichtrach für die Kontrolle und Abnahme der Liegenschaftsentwässerung sowie für die periodische Kontrolle des ordnungsgemässen Unterhalts dieser Anlagen verantwortlich. Deshalb hat der Gemeinderat beschlossen, eine flächendeckende (gesamtes Gemeindegebiet aufgeteilt in jährliche Etappen) Überprüfung durchzuführen. Der dafür notwendige Rahmenkredit von 3.4 Millionen Franken wurde von der Stimmbevölkerung an der Urnenabstimmung vom 22. September 2024 genehmigt.
Da die Gemeinde sämtliche Kosten für die Ersterhebung und die entsprechende Auswertung übernimmt, besteht für Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, welche im Rahmen eines Bauvorhabens zur Untersuchung der privaten Entwässerungsanlagen verpflichtet werden, ein Anspruch auf eine einmalige Beitragszahlung durch die Gemeinde. Dies unter der Bedingung, dass die gesamte Liegenschaftsentwässerung der betroffenen Liegenschaft(-en) untersucht wird und diese Unterlagen zur Zustandserhebung die geforderte Qualität erfüllen. In diesem Fall übernimmt die Gemeinde gemäss Beschluss des Gemeinderats vom 24. Februar 2025 die Kosten für die Untersuchungen, jedoch erfolgt eine maximale Beteiligung von CHF 1'500.—. Sind die privaten Entwässerungsanlagen im Rahmen der ZpA bereits zu Lasten der Gemeinde untersucht worden, entfällt dieser Anspruch.
Weitere Informationen zur Gebietseinteilung, dem Ablauf der Arbeiten etc. finden Sie in den nachstehenden Dokumenten.
Die bekannten Gefahrengebiete sind im Zonenplan Landschaft grundeigentümerverbindlich festgelegt. Bei Bauvorhaben in Gebieten mit erheblicher (rot) oder mittlerer (blau) Gefährdung oder mit nicht bestimmter Gefahrenstufe wird empfohlen, frühzeitig eine Vorabklärung via eBau einzureichen.
Gefahrengebiet mit erheblicher
Gefährdung (rot)
In Gebieten, in welchen Leben und Eigentum erfahrungsgemäss oder voraussehbar durch Steinschlag, Rutschungen, Lawinen, Überschwemmungen oder ähnliche Naturereignisse erheblich bedroht sind, dürfen keine Bauten und Anlagen errichtet oder erweitert werden, die Aufenthalt von Mensch und Tier dienen. Andere Bauten und Anlagen dürfen nur bewilligt werden, wenn sie auf eine Lage im Gefahrengebiet angewiesen und Menschen, Tiere und erhebliche Sachwerte nicht gefährdet sind. Umbauten und Zweckänderungen sind gestattet, wenn dadurch das Risiko vermindert wird. Im Baubewilligungsverfahren hat die Bauherrschaft nachzuweisen, dass die nötigen Schutzmassnahmen getroffen werden.
Gefahrengebiet mit mittlerer Gefährdung (blau)
In Gefahrengebieten mit mittlerer Gefährdung dürfen Bauten und Anlagen nur bewilligt werden, wenn mit Massnahmen zur Gefahrenbehebung sichergestellt ist, dass Menschen, Tiere und erhebliche Sachwerte nicht gefährdet sind. Im Baubewilligungsverfahren hat die Bauherrschaft nachzuweisen, dass die nötigen Schutzmassnahmen getroffen werden.
Gefahrengebiet mit geringer Gefährdung (gelb)
In Gefahrengebieten mit geringer Gefährdung ist bei besonders sensiblen Bauvorhaben, bspw. Heime, Schulen, Kläranlagen, etc. sicherzustellen, dass Menschen und erhebliche Sachwerte nicht gefährdet sind. Im Baubewilligungsverfahren hat die Bauherrschaft bei sensiblen Bauvorhaben nachzuweisen, dass die nötigen Schutzmassnahmen getroffen werden. Bei allen anderen Objekten gilt die Eigenverantwortung der Grundeigentümerschaft.
Gefahrengebiet mit Restgefährdung (gelb/weiss)
In diesen Gefahrengebieten gilt eine Restgefährdung. Es sind keine weitergehenden Massnahmen zu treffen. Die Eigenverantwortung liegt bei der Grundeigentümerschaft.
Gefahrengebiet mit nicht bestimmter Gefahrenstufe (braun)
In Gefahrengebieten mit nicht bestimmter Gefahrenstufe ist diese spätestens im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu bestimmen.
In Teilen von Wichtrach ist der Grundwasserspiegel generell sehr hoch. Betroffen ist vor allem das Gemeindegebiet westlich der Bahnlinie. Bei möglichen Überflutungen, verursacht durch Grundwasser, das in Gebäude eintritt, handelt es nicht um eine Naturgefahr im herkömmlichen Sinne. Trotzdem entstehen an Liegenschaften in Wichtrach immer wieder Schäden deswegen.
Die Vermeidung oder die Verminderung von Schäden an Liegenschaften, Einrichtungen und Mobilien verlangt eigenverantwortliches und vorsorgliches Handeln. Die Eigentümerschaften und die Bewohnenden von Liegenschaften im gefährdeten Perimeter werden ersucht, präventive Massnahmen zu treffen.
Als Eigentümerin oder Eigentümer sind Sie verantwortlich für alle Einrichtungen, welche das Abwasser Ihres Grundstücks ableiten. Dazu zählen sämtliche abwasserführenden Anlagen von der Dachrinne über die Toilette und Waschmaschine bis hin zur Abwasserpumpe. Auch Schächte, Sickerleitungen, Versickerungsanlagen und Rückstauklappen sind privates Eigentum.
Im Sinne eines nachhaltigen Gewässerschutzes sind diese Anlagen regelmässig zu unterhalten. Dazu gehören einerseits die Reinigung sowie die Überprüfung des Zustands, andererseits die Umsetzung allfällig notwendiger Sanierungsmassnahmen.
VSA - Informationsfilm Grundstücksentwässerung (11:09 Min.)
Eine Trennung bedeutet eine Änderung Ihrer Personendaten, welche der Einwohner- und Fremdenkontrolle zu melden ist.
Freiwillige Trennung
Unter einer freiwilligen Trennung versteht man eine Trennung im gegenseitigen Einvernehmen. Wenn sich die Ehegatten einig darüber sind (zumindest vorübergehend), getrennte Wege zu gehen und zudem Einigkeit über die einzelnen Folgen des Getrenntlebens besteht, können sie den gemeinsamen Haushalt ohne Mitwirkung eines Gerichts aufheben.
Dies können Sie persönlich am Schalter der Gemeinde Wichtrach erledigen oder die untenstehende Trennungsvereinbarung direkt ausfüllen. Sie muss von beiden Ehegatten unterschrieben und der Gemeinde zeitnah retourniert werden.
Gerichtliche Trennung
Wer die Trennung gerichtlich regeln will, muss sich an das Regionalgericht Bern-Mittelland wenden. Wurde die Trennung durch ein Gericht bestätigt, muss das entsprechende Gerichtsurteil bei der Gemeinde Wichtrach vorgelegt werden.
Steuern Bei einer freiwilligen oder gerichtlichen Trennung werden die Ehegatten für die ganze Steuerperiode getrennt veranlagt und besteuert. Das bedeutet, dass beide Personen ab dem Trennungsjahr eine eigene Steuererklärung ausfüllen und ihre Einkünfte und ihr Vermögen separat angeben müssen.
Betroffene Kinder Ehegatten mit gemeinsamen Kindern entscheiden grundsätzlich gemeinsam darüber, wo und zusammen mit welchem Elternteil das Kind lebt. Die Gemeinde weist bei einem Umzug mit minderjährigen Kindern bei gemeinsamem Sorgerecht auf die zivilrechtlichen Bestimmungen hin, die von den Eltern zu beachten sind (siehe Merkblatt «Umzug minderjährige Kinder bei gemeinsamem Sorgerecht»).
Seit dem 1. Januar 2019 kann eine betriebene Person die Bekanntgabe einer Betreibung an Dritte, die sie für ungerechtfertigt hält, unter bestimmten Voraussetzungen verhindern (Artikel 8a Absatz 3 Buchstabe d SchKG).
Drei Monate nach Erhalt des Zahlungsbefehls können ungerechtfertigte Betriebene das Gesuch um Nichtbekanntgabe einer Betreibung an Dritte beim Betreibungsamt Bern-Mittelland einreichen. Der Gläubiger erhält dann 20 Tage Zeit nachzuweisen, dass er rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages eingeleitet hat. Ist dies nicht der Fall, wird der entsprechende Betreibungsregistereintrag gelöscht. Sofern dieser Nachweis nachträglich erbracht oder die Betreibung fortgesetzt wird, wird sie Dritten wieder zur Kenntnis gebracht.
Gestützt auf das Integrationsgesetz des Kantons Bern müssen die Gemeinden im Kanton Bern seit dem 1. Januar 2015 mit neu zuziehenden Ausländerinnen und Ausländern ein Erstgespräch durchführen. Dieses bildet die 1. Stufe im Berner Modell der Integration.
Im Erstgespräch informieren wir die neu zugezogenen Personen über das Alltagsleben in der Gemeinde Wichtrach, über Integrationsförderungsangebote vor Ort und über ihre Rechte und Pflichten.
Ausserdem wird beim Erstgespräch beurteilt, ob bei der neu zuziehenden Person ein besonderer Informationsbedarf zu Fragen der Integration vorliegt. Wenn dies der Fall ist, weist die Gemeinde die betroffene Person für eine vertiefte Beratung verbindlich einer Ansprechstelle Integration zu oder empfiehlt ihr, eine Ansprechstelle Integration aufzusuchen, um sich dort vertieft beraten zu lassen.
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